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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: VII B 201/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist zum einen nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) und zum anderen nicht gegeben.

Der Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 2 FGO), den der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) darin sieht, dass das Finanzgericht (FG) kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, welches sich mit der Frage beschäftigt, ob die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen gegen die Benotung der Prüfer durchgreifen, ist nicht ausreichend bezeichnet, weil der Kläger nicht ausgeführt hat, inwieweit es darauf nach der der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung des FG, dass sich die Bewertung der in Rede stehenden Klausuren im Rahmen des der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraums der Prüfer bewege, überhaupt hätte ankommen können.

Soweit der Kläger, ohne bestimmte Rechtsfragen zu formulieren, auf die es für die Entscheidung des Streitfalls ankommt, der Auffassung ist, dass das angefochtene Urteil nicht im Einklang mit der Rechtsprechung stehe, folgt daraus noch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Sache. Insoweit fehlt es bereits an der ausreichenden Darlegung ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum sog. multiple choice Verfahren entwickelten Grundsätze auch auf eine Steuerberaterprüfung Anwendung finden, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie nur so entschieden werden kann, wie das FG es getan hat. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass die Steuerberaterprüfung, wie sie gegenwärtig ausgestaltet ist, nicht auf einem solchen Verfahren beruht und damit auch nicht vergleichbar ist (Beschluss vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133). Deshalb können die Grundsätze, die das BVerfG in seinem Beschluss vom 14. März 1989 1 BvR 1033/82 und 174/84 (BVerfGE 80, 1 ff.) in Bezug auf die im Rahmen eines multiple choice Verfahrens festgelegte absolute Bestehensgrenze aufgestellt hat, nicht auf die Punktvorgaben in den Lösungshinweisen für die Bewertung der Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung übertragen werden.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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