Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: VII B 202/04
Rechtsgebiete: InsO, StBerG, FGO


Vorschriften:

InsO § 38
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 56
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war seit 1995 als Steuerberaterin bestellt. Im August 2002 ist über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, in dem nach Mitteilung des Verwalters Forderungen von rd. ... € angemeldet worden sind und die Quotenaussicht nach § 38 der Insolvenzordnung (InsO) geringfügig sei.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) hat die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin mit Bescheid vom 28. Juli 2003 widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, aufgrund des nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu vermutenden Vermögensverfalls sei die Bestellung der Klägerin zu widerrufen gewesen. Den Nachweis, dass trotz des Vermögensverfalls Mandanteninteressen nicht gefährdet seien, habe die Klägerin nicht erbringen können. Allein daraus, dass die Klägerin Restschuldbefreiung beantragt habe, ergebe sich nicht, dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe; es sei vielmehr zur Zeit völlig ungewiss, ob sie ihr Ziel erreichen werde, ihre Gläubiger zu befriedigen und sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Dies könne erst nach Annahme eines Insolvenzplans und Ablauf der Wohlverhaltensphase festgestellt werden. Dem Widerruf stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin eine nichtselbständige Tätigkeit als Steuerberaterin aufgenommen habe, zumal sie Geschäftsführerin und Hauptgesellschafterin einer Steuerberatungsgesellschaft mbH sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, deren Begründung bis auf die letzte, mit der Unterschrift des Vertreters der Klägerin versehene Seite kurz vor 24 Uhr des letzten Tages der --verlängerten-- Beschwerdebegründungsfrist übermittelt worden ist. Das letzte Blatt ist vom Empfangsgerät des Bundesfinanzhofs (BFH) erst am folgenden Tag um 0.02 Uhr aufgezeichnet worden. Die Klägerin hat hierzu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist beantragt und vorgetragen, während des um 23.52 Uhr des letzten Tages der Beschwerdebegründungsfrist begonnenen Übermittlungsvorganges sei es in dem versendenden Faxgerät zu einem unerwarteten, noch nie aufgetretenen Papierstau gekommen, der es erforderlich gemacht habe, den BFH erneut anzuwählen, um die noch nicht übermittelten Seiten versenden zu können, was zur Überschreitung der Frist geführt habe.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat keinen Erfolg. Sie scheitert zwar nicht daran, dass sie nicht rechtzeitig begründet worden wäre (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO), weil der Klägerin insofern nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Der beschließende Senat geht aufgrund wohlwollender Prüfung der Beschwerdebegründung zu Gunsten der Klägerin auch davon aus, dass die Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO --noch-- genügt. Die von der Klägerin geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen jedoch nicht vor.

Dazu ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es ergibt sich klar und eindeutig aus dem Gesetz (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG), dass im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters dessen Bestellung grundsätzlich zu widerrufen ist. Die Auffassung der Beschwerde, dass der Widerruf erst "greifen solle", wenn nachgewiesen ist, dass ein "tatsächlicher Vermögensverfall vorliegt und in der Vergangenheit rechtskräftige Veruntreuungen nachgewiesen wurden", ist also offensichtlich unzutreffend.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor. Der beschließende Senat vermag den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdebegründung auch nichts zu entnehmen, warum er nach Auffassung der Klägerin vorliegen soll. Ob die Interessen der Auftraggeber eines Steuerberaters durch dessen desolate Vermögenslage gefährdet sind, was die Beschwerde für die Klägerin in Abrede stellt --oder, zutreffender gefasst, ob die gesetzlich zu vermutende Gefährdung solcher Interessen von dem betreffenden Steuerberater widerlegt worden ist--, ist eine Frage der umfassenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dass die Würdigung des Falles der Klägerin insofern Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zur Fortbildung des Rechts beitragen könnte oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, kann weder den Ausführungen der Beschwerdebegründung entnommen werden, noch ist es sonst ersichtlich.

3. Die Revision ist entgegen der Annahme der Beschwerde auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des FG beruhen könnte, zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Überdies wird das Gegenteil von der Beschwerde lediglich behauptet, ohne dass es in einer den Anforderungen, die zu dieser Vorschrift in ständiger Rechtsprechung des BFH aufgestellt worden sind, entsprechenden Weise von der Beschwerde vorgetragen worden wäre.

4. Welche Auswirkungen die Regelungen der InsO auf die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG haben, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats, auf die das FG bereits hingewiesen hat, geklärt. Es ist weder erkennbar noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen, inwiefern der Streitfall dazu dienen könnte, hierzu eine weitere rechtsgrundsätzliche Klärung herbeizuführen.

5. Ebenso ist geklärt, dass der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht deshalb aufzuheben ist, weil der Betreffende nicht mehr selbständig, sondern im Angestelltenverhältnis tätig wird (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2004 VII B 45/04, BFH/NV 2004, 1552). Auch in diesem Zusammenhang ist eine weitere rechtsgrundsätzliche Klärung anhand des Streitfalls weder geboten noch möglich, zumal auf der Hand liegt, dass die in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Rechtsgrundsätze erst recht gelten, wenn --wie im Streitfall-- der Steuerberater Angestellter einer juristischen Person ist, die er selbst beherrscht und vertritt.

Ende der Entscheidung

Zurück