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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: VII B 208/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frist für die Einlegung der Beschwerde versäumt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Kläger nicht gewährt werden kann.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Da im Streitfall das Urteil des Finanzgerichts (FG) dem Kläger am 8. Juli 2005 zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist am 8. August 2005 ab (§ 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung i.V.m. §§ 186, 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); die Beschwerde des Klägers ist jedoch erst am 22. August 2005 beim BFH eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden, da sich seinem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO).

Der Kläger trägt insoweit vor, dass er die Beschwerde zur Übermittlung an den BFH per Telefax vorbereitet gehabt habe, die Übersendung auf diesem Wege aber gescheitert sei, weil die ihm bekannte Telefaxnummer des BFH offenbar falsch gewesen sei. Eine unverschuldete Säumnis ergibt sich aus diesen Umständen jedoch nicht, denn die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen FG-Urteils angegebene Telefaxnummer des BFH, auf die der Kläger ohne weiteres hätte zugreifen können, ist zutreffend; eine Funktionsstörung des Geräts beim BFH ist im Übrigen nicht festgestellt worden. Darüber hinaus hat der Kläger die angeblich fehlgeschlagenen Übersendungsversuche per Telefax lediglich behauptet, jedoch nicht durch Vorlage der entsprechenden Sendeberichte glaubhaft gemacht, und es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Übermittlung der Beschwerde auf dem Postweg erst mit Schriftsatz vom 19. August 2005, also erst mehrere Tage nach Fristablauf erfolgte. Dass die Beschwerdeerhebung per E-Mail, gerichtet an die Pressestelle des BFH, zur Fristwahrung ausreichen würde, konnte der Kläger nicht schuldlos annehmen; überdies hat er nach eigenem Vorbringen den Erfolg dieses Übermittlungsversuchs und die etwaige Antwort des BFH hierauf nicht einmal zeitnah kontrolliert.

Ende der Entscheidung

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