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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2004
Aktenzeichen: VII B 209/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 verfassungsgemäß ist, insbesondere auch nicht berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand einer früheren, günstigeren Besteuerung von älteren Fahrzeugen enttäuscht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. April 2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303, und vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952; Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645), und dass es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz gibt, dass Steuern innerhalb einer bestimmten Zeit nur um einen bestimmten Prozentsatz erhöht werden dürfen (Beschluss in BFH/NV 2002, 952, und vom 4. Februar 2002 VII B 62/01, BFH/NV 2002, 815). Der Senat hat auch bereits entschieden, dass es unbeschadet der ökologischen Zielsetzung der Steuerstaffel des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) nicht willkürlich ist, die Kraftfahrzeugsteuer auch nach der Größe des Hubraums zu staffeln (Urteil vom 5. März 2002 VII R 18/01, BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398).

Dass durch diese Rechtsprechung noch nicht geklärte Grundsatzfragen, deren Beantwortung sich nicht von selbst versteht --wie etwa, dass das KraftStG nicht von Verfassungs wegen an die persönliche Lebenssituation des Fahrzeughalters und seine Nut-zungsabsichten anknüpfen muss--, sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würden, ist nicht erkennbar. Das Vorbringen der Beschwerde erfordert insofern keine nähere Erörterung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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