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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.12.1998
Aktenzeichen: VII B 223/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 231 Abs. 2
AO 1977 § 231 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 18. Februar 1985 dessen Umsatzsteuerschuld 1983 festgesetzt worden. Da der Kläger die Schuld nicht beglich, pfändete das FA im März 1985 sein Giro- und Sparkonto bei der Sparkasse. Die Pfändung blieb jedoch ohne Erfolg, weil beide Konten damals ebenso wie in der Folgezeit kein bzw. nur ein geringfügiges Guthaben aufwiesen. Deshalb hat das FA 1995 das Einkommen- und Kirchensteuerguthaben 1994 des Klägers auf die rückständige Umsatzsteuer verrechnet und hierüber einen Abrechnungsbescheid erteilt.

Die gegen diesen erhobene Klage, mit der u.a. Zahlungsverjährung gerügt wurde, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, die Pfändung der Konten habe die Verjährung unterbrochen. Sie habe in zulässiger Weise auch künftige Forderungen aus dem Giro- und Sparvertrag umfaßt und bei dem Sparkonto zumindest bis zur 1992 ergangenen Mitteilung der Sparkasse bestanden, daß diese angesichts des ihre Gebühren nicht deckenden Guthabens die Pfändung als erledigt betrachte. 1992 habe eine neue Verjährungsfrist begonnen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird. Dazu wird vorgetragen, aufgrund der Drittschuldnererklärung von 1985 sei klar gewesen, daß die Forderung des FA nicht realisiert werden könne. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß das Pfändungspfandrecht 1985 erloschen sei und die Unterbrechung der Verjährung mit Ablauf jenes Jahres geendet habe. Eine andere Auslegung des § 231 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen, da anderenfalls das Ende der Unterbrechung über Jahrzehnte aufgeschoben werden könne.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist in der Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage zu formulieren, die sich in dem Revisionsverfahren voraussichtlich stellen würde, und u.a. darzulegen, weshalb diese Frage anhand des Gesetzes und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht klar und eindeutig beantwortet werden kann. Dazu können z.B. Hinweise auf in Rechtsprechung und Schrifttum zur Auslegung der betreffenden Vorschrift vertretene unterschiedliche Ansichten oder Unklarheiten des Gesetzeswortlauts, die auch mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden nicht ohne weiteres ausgeräumt werden können, dienen.

Die Beschwerdeschrift enthält solche Angaben indes nicht. Sie behauptet lediglich, es könne nicht dem Sinn und Zweck des § 231 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entsprechen, daß im Falle der Pfändung eines Sparkassenkontos eine einzige Vollstreckungsmaßnahme die Zahlungsverjährung u.U. jahrelang unterbreche. Die Beschwerde setzt sich nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift auseinander, aufgrund dessen sich jene Rechtsfolge eindeutig ergibt, sofern eine Forderungspfändung auch künftige Forderungen aus einem bestimmten Schuldverhältnis ergreift, wie es das FG hier festgestellt hat. Die Beschwerde bemüht auch keine Rechtsgründe, die dem von ihr offenbar für unsachgemäß gehaltenen Ergebnis entgegenstehen könnten. Sie benennt keine Entscheidungen oder Autoren des wissenschaftlichen Schrifttums, von denen Rechtssätze formuliert worden sind, welche die von der Beschwerde nur in laienhafter Form als nicht "rechtens" bezeichnete Rechtsauffassung des FG in Frage stellen würden, und unternimmt es ebensowenig, selbst eine abweichende, ihrer Ansicht nach richtige Auslegung des § 231 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 zu entwickeln, aufgrund derer sich ein dem Kläger günstiges Entscheidungsergebnis erzielen ließe. In ihr ist nach alledem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt".

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