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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: VII B 231/07
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 2 Satz 2 | |
StBerG § 3 | |
StBerG § 4 Nr. 9 | |
StBerG § 4 Nr. 9 Buchst. b |
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer ist der von der Klägerin bestellte Bevollmächtigte in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG), in dem sich die Klägerin gegen die Nacherhebung von Zoll für eine von ihr zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldete Einfuhrware wendet. Das FG hat, nachdem es die Klägerin und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass dieser zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt sei, den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten mit Beschluss vom 7. November 2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Zu Recht hat das FG den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) befugt zu sein, zurückzuweisen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.
Der Beschwerdeführer leistet --was er auch nicht in Abrede stellt-- mit den von ihm angegebenen ausgeübten Tätigkeiten und der konkreten Tätigkeit für die Klägerin im Streitfall geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen. Zu einer solchen Hilfeleistung ist der Beschwerdeführer nicht befugt. Er gehört --was er ebenfalls nicht in Abrede stellt-- nicht zum Kreis derjenigen Personen, die gemäß § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Ihm steht auch nicht die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach --dem hier allein in Betracht kommenden-- § 4 Nr. 9 Buchst. b StBerG zu.
Nach dieser Vorschrift sind sonstige gewerbliche Unternehmen, d.h. andere als Speditionsunternehmen, zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, betrifft § 4 Nr. 9 Buchst. b StBerG die sog. Zolldeklaranten (vgl. Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 4 StBerG Rz B 77.3; Mittelsteiner/Gehre, Steuerberatungsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 1976, S. 23; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 80 AO Rz 377), also Personen, die, ohne Spediteur zu sein, gewerbsmäßig dem Importeur bei der Zollabfertigung von Einfuhrwaren Hilfe leisten bzw. bei der Einfuhrabfertigung als Vertreter des Importeurs auftreten. Auch wenn --wie die Beschwerde zu Recht ausführt-- die Befugnis dieser Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht von der Berufsbezeichnung Zolldeklarant abhängt, ist aber jedenfalls deren Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach dieser Vorschrift insoweit "beschränkt", als ihre Hilfeleistung im Bereich der Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Zollbehandlung stehen muss, bei der sie den Importeur vertreten bzw. ihn unterstützen (Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 4 StBerG Rz B 77.3; Mittelsteiner/Gehre, a.a.O., S. 23; Söhn in HHSp, § 80 AO Rz 377). Eine bloße Hilfeleistung im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Zollbescheid ist nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang des § 4 Nr. 9 StBerG keine Hilfeleistung bei der "Zollbehandlung".
Nach den Feststellungen des FG, gegen deren Richtigkeit mit der Beschwerde nichts vorgebracht ist, leistet indes der Beschwerdeführer sowohl allgemein als auch im konkreten Streitfall eine unbeschränkte abgabenrechtliche Beratung und Hilfeleistung im Bereich der Einfuhrabgaben, ohne dass diese im Zusammenhang stehen mit einer bestimmten Einfuhrabfertigung, mit deren Abwicklung er beauftragt ist bzw. war. Auf die umstrittene Frage, ob sich die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b StBerG überhaupt auf ein nachfolgendes Rechtsbehelfsverfahren erstreckt (vgl. Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 4 StBerG Rz B 77.3), kommt es daher --wie das FG zutreffend erkannt hat-- nicht an.
Ende der Entscheidung
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