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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: VII B 234/04
Rechtsgebiete: FGO, KraftStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
KraftStG § 3 Nr. 9a |
Gründe:
Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) führt zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. November 1995 VII R 106/94, BFHE 180, 188, BStBl II 1996, 168), dass eine der Art nach zweckwidrige Verwendung eines inländischen Kraftfahrzeuges, das von der Steuer befreit ist, dann nicht befreiungsschädlich ist, wenn das Fahrzeug lediglich im Ausland zweckwidrig verwendet wird, bedarf erneuter Prüfung insbesondere für den Fall einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Ende der Entscheidung
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