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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: VII B 238/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar rechtzeitig in Form einer elektronisch übermittelten Bilddatei des vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschriftsatzes eingereicht worden (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 2649). Sie ist jedoch nicht innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Frist von zwei Monaten begründet worden. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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