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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.01.2001
Aktenzeichen: VII B 239/00
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
StBerG § 46 Abs. 4 | |
StBerG § 157 Abs. 6 |
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) das Gesuch des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), den Präsidenten des Finanzgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurückgewiesen. Es hat im Einzelnen ausgeführt, dass der Antragsteller keine Anhaltspunkte aufgezeigt habe, die bei objektiver Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen. Mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hält der Antragsteller seine in dem Ablehnungsgesuch dargelegte Auffassung aufrecht und führt aus, dass der Eindruck der Befangenheit durch die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters verstärkt werde.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Der Senat vermag der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters keine Gründe zu entnehmen, die den Eindruck, dass er befangen sei, verstärken. Im Übrigen hält der Senat die Ausführungen des FG in dem angefochtenen Beschluss für überzeugend. Von einer weiteren Begründung sieht er daher gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Auf Grund von § 46 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.d.F. von Art. 1 Nr. 42 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) war im Rubrum als Beklagte und Beschwerdegegnerin die zuständige Steuerberaterkammer zu benennen, weil diese gemäß § 157 Abs. 6 StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 100 des 7. StBÄndG seit dem 1. Januar 2001 für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater zuständig ist. Damit ist ein gesetzlicher Wechsel des Beteiligten eingetreten, der auch im Rubrum wie geschehen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1987 VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283).
Ende der Entscheidung
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