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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: VII B 239/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater ist von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO Gründe, die zur Zulassung der Revision führen können (§ 115 Abs. 2 FGO), vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden sind.

1. Es ist nicht dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist. Denn dafür genügt der schlichte Hinweis auf ein "zur gleichen Frage ergangenes" abweichendes Urteil des FG ebenso wenig wie der Hinweis, dass "der Bundesfinanzhof in verschiedenen Urteilen anders entschieden" habe. Abgesehen davon, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde in Wahrheit nicht auf die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), sondern auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von anderweitig ergangenen Entscheidungen in einer Weise, die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet, zielt (Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), ist für die Darlegung einer solchen Divergenz die Angabe miteinander unvereinbarer Rechtssätze aus der angefochtenen und aus der oder den davon abweichenden anderen Entscheidungen erforderlich. Es genügt nicht, aus einer anderen Entscheidung einen Rechtssatz zu zitieren und zu behaupten, diesen habe das FG "nicht berücksichtigt", da eine solche Behauptung ohne die genaue Angabe der (abweichenden) Rechtssätze, von denen das FG in seinem Urteil ausgegangen ist, unsubstantiiert ist.

2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen der in dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2004 behaupteten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Denn was die Beschwerde dort gerügt hat, sind keine Mängel des Verfahrens, sondern allenfalls materiell-rechtliche Mängel der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere ist die Behauptung, das FG habe Vorbringen des Klägers "nicht berücksichtigt" oder den Akteninhalt nicht vollständig und richtig ausgewertet, nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruches des Klägers auf rechtliches Gehör darzutun. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen sowie in den ihm vorgelegten Akten enthaltene Angaben zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt; es bedarf daher für eine schlüssige Darlegung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör genauer Angaben, weshalb dies im konkreten Einzelfall anders gewesen sein soll. Dies substantiiert darzulegen ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Verletzung des Gehörsanspruches im Wesentlichen allein aus der Tatsache hergeleitet werden soll, dass das FG bestimmtem Vorbringen bzw. bestimmten Tatsachen nicht die ihm vom Kläger zugemessene Bedeutung beigelegt hat; denn hinter einer solchen Rüge verbirgt sich mitunter lediglich die --revisionszulassungsrechtlich unbehelfliche-- Behauptung, das FG habe materiell-rechtlich falsch entschieden.

3. Schließlich ist ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen kann, auch nicht durch die Behauptung dargelegt, entgegen der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG habe diese nicht bis 12.25 Uhr, sondern nur bis 11.25 Uhr gedauert. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein anderer als der in der Niederschrift bezeugte äußere Ablauf des Verfahrens nur durch den Nachweis der Fälschung des Protokolls erbracht werden kann (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung).

Auch die Rüge, die mündliche Verhandlung habe "nur 25 Minuten gedauert", stellt keine ausreichende Darlegung eines Verfahrensmangels dar, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

Wenn schließlich von der Beschwerde beanstandet wird, die Steuerberaterkammer habe eine "unfaire" Sachdarstellung vorgetragen, auf die der Kläger in der ihm bis zur mündlichen Verhandlung verbleibenden Zeit "wohl kaum umfassend" habe erwidern können, kann damit eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, die insofern unter dem Gesichtspunkt des Revisionszulassungsrechts allenfalls in Betracht gezogen werden könnte, schon deshalb nicht dargelegt werden, weil nicht angegeben ist, dass der Kläger von den ihm gegebenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, sich --etwa durch einen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung-- Gehör zu verschaffen. Ferner fehlt es an jeglichen Darlegungen, was der Kläger bei ausreichender Vorbereitung auf die Verhandlung noch hätte vortragen wollen und inwiefern dies zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können.

Die übrigen vom Kläger erhobenen Rügen, etwa dass die Entscheidungsgründe "willkürlich" seien und Beweismittel und Erläuterungen des Klägers "nicht beachtet" worden seien, genügen den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO offensichtlich nicht. Der beschließende Senat kann daher davon absehen, auf sie näher einzugehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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