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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2000
Aktenzeichen: VII B 244/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Am 23. November 1993 pfändete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Steuerschulden des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in Höhe von damals ... DM insgesamt sieben Gegenstände, die sich im Gewahrsam eines Dritten befanden. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 3. Februar 1994 eingelegte Beschwerde wurde von der dem FA vorgesetzten Oberfinanzdirektion wegen Verfristung als unzulässig verworfen (Beschwerdeentscheidung vom 18. August 1994). Die dann fristgerecht erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das FG hielt die Anfechtungsklage für unzulässig, weil die gepfändeten Gegenstände bereits unter Erzielung eines Erlöses in Höhe von ... DM verwertet worden seien, so dass von der angefochtenen Pfändung keine Rechtswirkungen mehr ausgingen und für die Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Eine Umdeutung in eine Feststellungsklage komme mangels Antrags bei einem fachkundig vertretenen Kläger nicht in Betracht. Die Klage sei aber auch unbegründet, weil wegen Verfristung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs die Pfändung bestandskräftig geworden sei.

Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt der Kläger, gestützt auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --gemeint ist § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO-- die Zulassung der Revision gegen das vorinstanzliche Urteil wegen Verfahrensmängeln. Er bringt vor, das FG habe "gestellte Beweis- und/oder Verfahrensanträge übergangen, damit das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt", und darüber hinaus stütze sich das Urteil in seiner Begründung auf Akten und Unterlagen, die der Klägerseite nie bekannt gegeben worden seien und zu denen die Klägerseite nie Gelegenheit gehabt habe, Stellung zu nehmen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise in der Beschwerdeschrift bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe gestellte Beweisanträge übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen: a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist; b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat; c) die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).

Die pauschalen Behauptungen des Klägers genügen diesen Anforderungen nicht. Es fehlt bereits die Angabe, welche Beweisanträge, die das FG angeblich übergangen haben soll, zu welchem Beweisthema an welcher Stelle gestellt worden sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich der angeblich übergangenen Verfahrensanträge. Die Bezugnahme des Klägers auf den gesamten bisherigen Vortrag einschließlich des gestellten (vom FG abgelehnten) Tatbestandsberichtigungsantrags ist unzureichend, weil die aufgezeigten Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift zu erfüllen sind. Ebenso unbehelflich sind Anträge in der Beschwerdeschrift, Gerichts- oder Steuerakten beizuziehen.

2. Soweit der Kläger das angebliche Übergehen von Beweis- bzw. Verfahrensanträgen durch das FG auch als Verletzung seines Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) bewertet wissen will, ist ein pauschaler Vortrag, der sich noch dazu auf nicht vom FG festgestellte Tatsachen sowie auf angeblich unvollständige und falsche Akten stützt, für die ordnungsgemäße Bezeichnung dieses Verfahrensmangels ebenso wenig geeignet wie für die ordnungsgemäße Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teilgenommen haben. Wer so verfährt, obschon er ordnungsgemäß geladen ist, verliert sein Rügerecht hinsichtlich einer etwaigen Verletzung sowohl des rechtlichen Gehörs als auch der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 37, m.w.N.).

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