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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: VII B 246/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGO § 54
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 222 Abs. 2
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen das ihr laut des in den Akten des Finanzgerichts befindlichen Empfangsbekenntnisses am 15. Juli 2002 zugestellte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. September 2002 begründet. Der Begründungsschriftsatz ist nach dem darauf befindlichen Eingangsstempel erst am 17. September 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Von der Senatsgeschäftsstelle mit Schreiben vom 23. September 2002 (zugestellt am 28. September 2002) auf die Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2002, beim BFH eingegangen am 2. Oktober 2002, vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Diesen hat sie damit begründet, dass der Schriftsatz zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11. September 2002 fertig gestellt worden und an diesem Tage zur Post gegeben worden sei. Aus der dem Antrag beigefügten Kopie eines Auszuges aus dem Postausgangsbuch sei ebenfalls ersichtlich, dass der Schriftsatz am 11. September 2002 in die Post gegangen sei.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden ist.

a) Diese Frist war gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung sowie § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 16. September 2002 abgelaufen, bevor der Schriftsatz der Klägerin mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 17. September 2002 beim BFH einging.

b) Die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis kann nicht gewährt werden, weil die Klägerin nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgetragen hat, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.

Nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren; der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu begründen. Das erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Umstände innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteil vom 27. September 2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358, m.w.N., und Beschluss vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02, BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316). Nach Ablauf dieser Frist können wesentliche Lücken in der Darstellung nicht mehr geschlossen, Widersprüche nicht mehr beseitigt, nachträglich vielmehr allenfalls Erläuterungen gegeben werden. An einer solchen ausreichenden Begründung fehlt es indes im Streitfall.

Wenn wie hier geltend gemacht wird, der Schriftsatz sei rechtzeitig abgesandt worden, ist es nämlich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, den Absendevorgang näher darzustellen. Dazu muss im Einzelnen genau geschildert werden, welche Person zu welcher Zeit (Tag, Uhrzeit) in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, zur Post gegeben hat. An einer solchen Darstellung des Absendevorgangs innerhalb der Zwei-Wochen-Frist fehlt es im Streitfall. Die bloße Vorlage des betreffenden Auszugs aus dem Postausgangsbuch genügt nicht (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse in BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316; vom 14. Februar 2002 VII B 112/00, BFH/NV 2002, 798, und vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644), weil aus ihm nicht zu entnehmen ist, dass die Sendung tatsächlich auch zur Post gegeben worden ist, sondern die Möglichkeit bleibt, dass die Sendung in der Kanzlei versehentlich liegen geblieben ist.

Ende der Entscheidung

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