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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.08.2009
Aktenzeichen: VII B 247/08
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger mit mehreren Haftbefehlen sowie der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Es sei zu bezweifeln, ob die Angaben des Klägers zu vorhandenen Vermögenswerten in der von ihm überreichten Vermögensaufstellung zutreffend seien. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei, zumal er sich in der Vergangenheit als in eigenen Angelegenheiten unzuverlässig erwiesen habe. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe sich die Situation des Klägers nicht zu seinen Gunsten geändert. Die Steuerrückstände seien angewachsen, der Kläger sei weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen und der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei mangels Masse abgewiesen worden.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nicht durchgreifen.

Die im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG stehenden Rechtsfragen sind durch die umfangreiche Rechtsprechung des beschließenden Senats zu dieser Vorschrift geklärt. Insbesondere hat der Senat wiederholt ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

Neue bisher nicht geklärte Rechtsfragen zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass der in Vermögensverfall geratene Steuerberater im Fall des Widerrufs seiner Bestellung in der Regel eher größere Schwierigkeiten hat, seine Verbindlichkeiten zu begleichen als zuvor, ist kein rechtliche Zweifelsfragen aufwerfender Gesichtspunkt, denn § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG dient dem Schutz der Mandanten vor Steuerberatern, bei denen aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse die Gefahr besteht, dass sie ihre Berufspflichten verletzen, nicht aber dem Schutz der Gläubiger des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters.

Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob ein Widerruf der Bestellung zu unterbleiben hat, wenn den Schulden des Steuerberaters Vermögenswerte in vergleichbarer Höhe gegenüberstehen, ist nicht nur nicht klärungsbedürftig, sondern im Streitfall auch nicht klärungsfähig, weil das FG entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat. Vielmehr hat das FG festgestellt, dass der Kläger sich in der im finanzgerichtlichen Verfahren überreichten Vermögensaufstellung Vermögenswerte zugerechnet hat, die nicht ihm, sondern seiner Frau gehören, und dass die Angaben des Klägers zur Höhe einzelner Vermögensgegenstände zu erheblichen Zweifeln Anlass geben, weil sie zum einen im Widerspruch stehen zu seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung und weil zum anderen der Kläger in der Vergangenheit nicht einmal in der Lage war, die Miete für seine Büroräume sowie Beiträge für seine Berufshaftpflichtversicherung fristgerecht zu bezahlen. An diese Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO) und könnte somit nicht von Vermögenswerten des Klägers ausgehen, die annähernd seinen Verbindlichkeiten entsprechen.

Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde geltend macht, der Kläger habe zu keiner Zeit etwas getan, was Mandantengelder oder Vermögen der Mandanten gefährdet habe. Solche Feststellungen enthält das FG-Urteil nicht. Vielmehr hat das FG festgestellt, dass sich der Kläger in der Vergangenheit wiederholt als unzuverlässig gezeigt hat und seine Bereitschaft hat erkennen lassen, sich über Vorschriften hinwegzusetzen, denn der Kläger hat Umsatzsteuer und Sozialabgaben in erheblichem Umfang nicht abgeführt, ist wegen Untreue in 12 Fällen strafrechtlich verurteilt worden, hat es zu Deckungslücken bei seiner Berufshaftpflichtversicherung kommen lassen und ist, obwohl der Widerrufsbescheid für sofort vollziehbar erklärt worden ist, steuerberatend tätig geworden. Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, dass unter solchen Umständen eine aufgrund des Vermögensverfalls bestehende Gefährdung von Mandanteninteressen nicht ausgeschlossen werden kann.



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