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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2001
Aktenzeichen: VII B 259/00
Rechtsgebiete: FGO, KraftStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
KraftStG § 3b Abs. 1 Nr. 1
KraftStG § 3b Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz
KraftStG § 3b Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines als schadstoffarm eingestuften Dieselfahrzeugs. Das Fahrzeug wurde ab dem 6. Januar 1999 für den Saisonzeitraum Oktober bis März (10-03) zugelassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah das Fahrzeug in seinem Kraftfahrzeugsteuerbescheid als für die Zeit vom 6. Januar 1999 bis 27. Januar 2001 steuerbefreit an und stellte den Wert der Steuerbefreiung mit 1 000 DM fest.

Mit der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrte der Kläger den Wert der Steuerbefreiung mit 1 200 DM festzustellen und den Steuerbefreiungszeitraum um die Zeit der Stilllegung des Fahrzeuges zu verlängern.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, dass der Wert der Steuerbefreiung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) zutreffend festgesetzt worden sei. Auch der Steuerbefreiungszeitraum sei zutreffend berechnet worden, da die Zeiten der Stilllegung gemäß § 3b Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz KraftStG bei der Berechnung der Steuerersparnis zu berücksichtigen und daher auf die Dauer der Steuerbefreiung anzurechnen seien.

Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 insoweit noch anzuwendenden bisherigen Fassung (FGO a.F.) muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hierzu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer Begründung, aus der sich ergibt, zu welcher Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Januar 1998 VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984). Die Behauptung, dass die zu erwartende höchstrichterliche Entscheidung der Auslegung des § 3b Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz KraftStG (gemeint ist ersichtlich Satz 4) und damit der Rechtsfortbildung dient, genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht. Ebenso wenig reicht der Hinweis auf die Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 13. Juli 1999 13 K 893/99 Kfz, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1100), in der in einem gleichgelagerten Fall die Revision zugelassen worden ist, zumal die Entscheidung eine den obigen Anforderungen entsprechende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ebenfalls nicht enthält.

Von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil diese offenkundig ist. Denn auch in diesem Fall ist jedenfalls zu fordern, dass in der Beschwerdeschrift zumindest die Rechtsfrage deutlich bezeichnet wird, die nach Ansicht des Beschwerdeführers einer Klärung durch den BFH bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 1995 VIII B 164/94, BFH/NV 1995, 707; vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, und vom 6. April 1999 VI B 254/98, BFH/NV 1999, 1243). Die Beschwerde erfüllt auch diese Anforderungen nicht.



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