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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: VII B 26/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Geschäftsführer einer GmbH wegen rückständiger Lohnsteuern für März und April 2001 in Haftung. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) sah den Kläger als bestellten Geschäftsführer der GmbH an. Die beiden Gesellschafter der GmbH hätten sich bereits am 1. April 2001 über die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer telefonisch geeinigt und aufgrund dieser Übereinstimmung sei dann in der Gesellschafterversammlung am 6. April 2001 der Geschäftsführervertrag vom Kläger unterzeichnet worden. Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit seiner Bestellung zum Geschäftsführer folgte das FG nicht. In einer vom Kläger hervorgehobenen Uneinigkeit zwischen den Beteiligten über die Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern sah es keinen Grund, an dem am 6. April 2001 fortbestehenden Willen zur Geschäftsführerbestellung zu zweifeln. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, seinen Geschäftsführervertrag mit einer später nicht eingetretenen Bedingung unterzeichnet zu haben, ist nach den Feststellungen des FG nicht in den Vertrag eingeflossen und habe demzufolge keine Wirksamkeit erlangt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf dem Verfahrensfehler mangelnder Sachverhaltsaufklärung i.S. des § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG habe nach einem ihm vorgelegten Schreiben des einen Gesellschafters nicht von einer fortbestehenden Einigkeit über die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung am 6. April 2001 ausgehen und eine die Geschäftsführerbestellung unbeachtliche lediglich partielle Uneinigkeit über die Aufgabenverteilung annehmen dürfen. Es hätte deshalb dem schriftsätzlichen Beweisantrag nachgehen und den Gesellschafter als Zeugen hören müssen. Der Zeuge hätte dann aufgeklärt, dass es tatsächlich zu einer Bestellung des Klägers als Geschäftsführer nicht gekommen sei. Die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen des Verfahrensfehlers und darüber hinaus gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil die Entscheidung auf widersprüchlichen schriftlichen Äußerungen beruhe.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig, da der Kläger keinen Zulassungsgrund schlüssig dargelegt habe.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision liegen die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nicht vor.

1.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Nichterhebung eines schriftsätzlich angebotenen Beweises kann --abgesehen davon, dass in der unterlassenen Beweisantragstellung in der mündlichen Verhandlung regelmäßig ein Rügeverzicht liegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233)-- einen Verfahrensfehler nur dann darstellen, wenn es nach der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des FG auf den vom Kläger angebotenen Beweis ankommen konnte (BFH-Urteil vom 2. November 2000 X R 17/00, BFH/NV 2001, 611, m.w.N.). Nur in diesem Fall könnte eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung in Betracht kommen (dazu BFH-Beschluss vom 21. Februar 2005 VIII B 209/03, BFH/NV 2005, 1123). Die Entscheidungserheblichkeit der Beweisfrage für das FG ist aber weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch ist sie sonst ersichtlich.

Der Kläger meint, das FG hätte durch Vernehmung des einen Gesellschafters Widersprüche in dessen schriftlichen Äußerungen aufklären müssen. Dann hätte sich ergeben, dass es tatsächlich nicht zu seiner Bestellung als Geschäftsführer gekommen sei. Das FG hat allerdings die Feststellung, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum Geschäftsführer gewesen ist, auf seine Bestellung in der Gesellschafterversammlung vom 6. April 2001, den an diesem Tag unterzeichneten Geschäftsführervertrag und auf zeitnahe schriftliche Äußerungen der beiden Gesellschafter, in denen übereinstimmend der Kläger als bestellter Geschäftsführer bezeichnet war, gestützt und die in der Beschwerde bezeichneten Aussagen in späteren Schreiben als insoweit unbeachtlich gewertet. Anlass für weitere Sachaufklärung bestand deshalb für das FG nicht.

Mit seinen Ausführungen macht der Kläger im Grunde keinen Verfahrensfehler geltend, er beanstandet letztlich die tatrichterliche Würdigung und eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG; damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).

2.

Die Notwendigkeit einer revisionsrechtlichen Korrektur des FG-Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht dargetan. Sie folgt nicht schon daraus, wie offenbar der Kläger meint, dass das FG aufgrund vermeintlich sich widersprechender schriftlicher Äußerungen entschieden hat. Zwar eröffnet § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn das Urteil des FG an einem derart schwerwiegenden Fehler leidet, dass es willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür hat der Kläger selbst nicht bezeichnet, sie liegen angesichts der nachvollziehbaren Sachverhaltswürdigung des FG offensichtlich auch nicht vor.

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