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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: VII B 266/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
FGO § 41 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch Verfügung des Beklagten und Beschwerdegegners zu 1. (Finanzamt --FA--) vom 7. April 1992 die Hilfeleistung in Steuersachen untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht worden. Die hiergegen und gegen die dazu ergangenen Beschwerdeentscheidungen der Beklagten und Beschwerdegegnerin zu 2. (Oberfinanzdirektion) erhobene Klage hat das Finanzgericht abgewiesen. Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist er zum Steuerberater bestellt worden; das beklagte FA hat daraufhin die angefochtene Untersagungsverfügung aufgehoben.

Die nach § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist --ungeachtet etwaiger formell rechtlicher Mängel, die ihr von Anfang an anhafteten (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO)-- jedenfalls deshalb unzulässig geworden, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und deshalb der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an seiner Fortführung geltend machen kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1992 VI B 105/91, BFHE 169, 20, BStBl II 1993, 57). Denn durch die Aufhebung der angegriffenen Verfügung ist der Rechtsstreit gegenstandslos geworden; auch die Streitfrage, ob der Kläger in Steuersachen Hilfe leisten darf, ist infolge seiner Bestellung als Steuerberater für die Zukunft geklärt. Ein rechtsschutzwürdiges Interesse, gleichwohl den Rechtsstreit wegen der aufgehobenen Untersagungsverfügung fortzuführen, hat der Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht; er könnte es insbesondere auch nicht aus § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO oder § 41 Abs. 1 FGO herleiten, weil er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des FA nicht (mehr) hat. Auch die vom Kläger für wesentlich gehaltene Frage, ob der Bescheid von Anfang an nichtig war, ist für die Zukunft ohne Bedeutung und auch für die Vergangenheit mangels eines diesbezüglichen Interesses des Klägers nicht klärungsbedürftig (zu den Voraussetzungen eines berechtigten Interesses vgl. Urteil des Senats vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFH/NV BFH/R 1999, 423).

Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen.



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