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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: VII B 273/99
Rechtsgebiete: StBerG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzministerium --FinMin--) widerrief mit dem angefochtenen Bescheid die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG-- in der damals geltenden Fassung). Das Finanzgericht (FG) hielt den Widerrufsbescheid für rechtmäßig. Im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides habe das FinMin davon ausgehen können, dass es zum Widerruf der Bestellung verpflichtet war. Die damals bekannten Umstände hätten den Schluss gerechtfertigt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben waren. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätte keine andere Sachlage vorgelegen. Den nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG möglichen Entlastungsbeweis habe der Kläger nicht geführt.

Mit seiner Beschwerde, die der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt und mit der er Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, begehrt er die Zulassung der Revision.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt und einen Verfahrensfehler nicht ausreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Den Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, welche Rechtsfrage er für grundsätzlich bedeutsam hält. Der Kläger hat weder eine bestimmte Rechtsfrage formuliert noch hat er dargelegt, weshalb die Klärung einer solchen Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Anwendung und Entwicklung des Rechts klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein soll.

Soweit der Kläger als Verfahrensfehler rügt, das FG habe den Gesamtinhalt der Akten bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt (§ 96 Abs. 1 FGO), fehlt es an der erforderlichen Bezeichnung eines solchen Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu hätte der Kläger genau die Aktenteile nach Aktenheft und Seite angeben müssen, die das FG bei seiner Entscheidung angeblich nicht berücksichtigt hat. Soweit sich der Kläger auf S. 5 seines Schriftsatzes vom 6. April 1999 bezieht, den er im Klageverfahren eingereicht hat, fehlt es an der Darlegung, weshalb die angefochtene Entscheidung bei Berücksichtigung der dort genannten Umstände anders ausgefallen wäre. Hinsichtlich der übrigen Tatsachen, deren Nichtberücksichtigung der Kläger dem FG vorgeworfen hat, fehlt schon jegliche Angabe über die Aktenteile, aus denen die Tatsachen zu entnehmen sein sollen.

Die außerdem als Verfahrensfehler gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) ist ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet, weil der Kläger weder ausgeführt hat, weshalb sich dem FG eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, noch angegeben hat, wann und wo er hinsichtlich welcher entscheidungserheblichen Tatsachen Beweisanträge gestellt hat, die das Gericht pflichtwidrig übergangen hat.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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