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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: VII B 276/05
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 284
FGO § 74
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 251
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Einkommensteuerfestsetzung für 1995 hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst antragsgemäß Gewinn aus einem Gewerbebetrieb des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) besteuert. Unter anderem aus dieser Festsetzung resultierten erhebliche Abgabenrückstände, die das FA vergeblich beizutreiben versuchte. Im Jahr 2001 beantragte der Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995. Er erklärte nunmehr einen Teil der gewerblichen Einkünfte als Arbeitslohn und machte geltend, die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge müssten bei der Arbeitgeberfirma nacherhoben und auf seine Steuer angerechnet werden. Dadurch ergebe sich für ihn eine Steuergutschrift, die er mit seinen Schulden beim FA verrechnen wolle.

Antrag, Einspruch und Klage blieben erfolglos. Über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist noch nicht entschieden worden.

Zwischenzeitlich forderte das FA den Kläger auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Der Kläger hielt die Aufforderung für unangemessen, weil das FA sein einziger Gläubiger sei, er seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt habe und der Ausgang des Verfahrens auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1995 abgewartet werden müsse. Einspruch und Klage blieben auch hier erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hielt die Aufforderung des FA zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verbunden mit der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) für rechtmäßig und ermessensfehlerfrei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, das FG habe die Entscheidung betreffend Vermögensverzeichnis und eidesstattliche Versicherung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1995 aussetzen müssen, da erst dann feststehe, inwieweit sich die Steuerschuld vermindert hätte und Säumniszuschläge zu Unrecht erhoben worden seien. Erst mit dieser Entscheidung hätte das FG seiner Sachaufklärungspflicht Genüge getan.

Nachdem der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren mit Beschluss vom 30. März 2006 VII S 7/06 (PKH) abgelehnt hatte, beantragte der Kläger "die Anordnung des vorläufigen Ruhens des Verfahrens bzw. die Aussetzung des Verfahrens", weil er wegen der Beschlagnahme von für das Beschwerdeverfahren notwendigen Unterlagen durch die Steuerfahndung derzeit nicht in der Lage sei, das Verfahren zu betreiben. Auf die Aufforderung zu erläutern, welcher Sachvortrag das Ruhen des Verfahrens rechtfertigen könnte, hat der Kläger nicht reagiert.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht. Auf die dazu im PKH-Beschluss gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.

Die beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) kommen nicht in Betracht. Der Kläger hat auch auf Nachfrage weder die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO dargetan noch erläutert, aus welchen wichtigen Gründen das Ruhen des Verfahrens zweckmäßig sei, wie dies § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO voraussetzt. Allein die Beschlagnahme von Unterlagen, die nach Auffassung des Klägers für weitere Stellungnahmen erforderlich sein könnten, rechtfertigt die Verfahrensunterbrechung nicht. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, was sich aus diesen Unterlagen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollstreckungsakte --über das bereits vom FG und im PKH-Beschluss Gewürdigte hinaus-- noch weiter ergeben könnte. Neue Tatsachen könnten im Übrigen im Revisionsverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 118 Rz 36).

Ende der Entscheidung

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