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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.1998
Aktenzeichen: VII B 276/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der behauptete Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO) ist nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend gerügt.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, das Finanzgericht (FG) habe in mehreren Punkten den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt. Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist jedoch im einzelnen die Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel und der dazu angegebenen Beweisthemen bzw. die substantiierte Darlegung erforderlich, weshalb und in welchem Umfang das FG bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Klägers von sich aus Anlaß gehabt habe, den Sachverhalt weiter zu erforschen und Beweis zu erheben (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481). Da es sich bei dem Verfahrensmangel der Verletzung der Amtsermittlungspflicht um einen verzichtbaren Mangel handelt, hätten die Kläger auch vortragen müssen, daß sie die ihrer Ansicht nach unzureichende Sachaufklärung vor dem FG gerügt haben, oder daß ihnen eine derartige Rüge nicht möglich gewesen war (BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1993 V B 123/92, BFH/NV 1995, 308). Das gilt auch für die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das FG wegen unterlassener Beweisaufnahme (vgl. BFH-Beschluß vom 22. August 1995 I B 212/94, BFH/NV 1996, 57).

Hierzu enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Die Kläger benennen in der Beschwerdebegründung weder ein konkretes Beweisthema, noch geben sie an, welches der angebotenen Beweismittel das FG nicht berücksichtigt habe bzw. welchen Beweis es hätte erheben müssen. Soweit die Kläger auf den Schriftsatz vom 6. August 1997 verweisen, enthält auch dieser keine konkreten Beweisangebote der Kläger. Es heißt dort lediglich, im Bestreitensfalle könnten die in den Einzelaufstellungen --es handelte sich um einen Additionsstreifen des Vaters der Kläger-- enthaltenen Beträge anhand der Kontoauszüge nachgewiesen werden. Dazu, warum die insoweit nachweispflichtigen Kläger trotz der Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bereits im Vorverfahren die genannten Belege nicht vorgelegt haben, enthält die Beschwerde keine weiteren Angaben. Es ergibt sich aus ihr auch nicht, daß die Kläger --obwohl fachkundig vertreten-- spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung das Beweisangebot vorgetragen bzw. eine unterlassene Beweisaufnahme gerügt hätten.

Im Hinblick auf das angeblich widersprüchliche Verhalten des FA, weil dieses eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt und die Kredite den Klägern nicht als eigene zugerechnet habe, während es nunmehr behaupte, die Kläger hätten mit der Tilgung des Kredites eine eigene Schuld beglichen, führt die Beschwerde ebenfalls nicht aus, welche weitere Sachaufklärung sich dem FG hätte aufdrängen müssen. Der Vortrag, dem Hinweis --auf das widersprüchliche Verhalten des FA-- hätte durch eine entsprechende Beweiserhebung nachgegangen werden müssen, genügt zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht.

Soweit die Kläger geltend machen, wegen der nicht ausreichenden Sachverhaltsaufklärung habe das Gericht zu Unrecht die Gläubigerbenachteiligungsabsicht und die Kenntnis der Kläger hiervon bejaht bzw. unzutreffend gewürdigt, wenden sie sich im Kern gegen die vermeintliche Fehlerhaftigkeit des Urteils. Mit solchen Einwänden ist ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verfahrensordnung nicht schlüssig gerügt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 27 und 29).

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