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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: VII B 279/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 80 Abs. 5
FGO § 126 Abs. 4
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in dem Steuerverwaltungsverfahren des A durch Verfügung vom 15. Oktober 1991 nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückgewiesen worden. Später hat das FA diese Verfügung aufgehoben. Der Kläger hat jedoch wegen der Verfügung Klage erhoben und unter anderem begehrt, festzustellen, daß sie rechtswidrig gewesen ist. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Ablehnung (Bescheid des FA vom 30. April 1992) seines beim FA gestellten Antrages, festzustellen, daß die Verfügung rechtswidrig war sowie in diesem Zusammenhang stehende Schreiben des FA vom 27. Januar und 15. Mai 1992 rechtswidrig gewesen seien, und daß das Steuergeheimnis verletzt worden sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger sei nicht beschwert. Es bestehe insbesondere auch keine Wiederholungsgefahr, weil der Kläger inzwischen zum Steuerberater bestellt worden sei. Eine Verletzung steuerlicher Geheimnisse des A, die allenfalls in Betracht komme, könne der Kläger nicht rügen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der beschließende Senat kann dahinstehen lassen, ob irgendeiner der geltend gemachten Verfahrensfehler schlüssig bezeichnet und somit den Zulässigkeitsanforderungen an eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) genügt ist. Denn die Beschwerde ist in jedem Falle unbegründet, weil die Entscheidung des FG im Ergebnis zutreffend ist. Die Revision, deren Zulassung der Kläger begehrt, müßte daher nach § 126 Abs. 4 FGO ohne Erfolg bleiben. Diese Vorschrift ist im Verfahren wegen Zulassung der Revision dahin entsprechend anzuwenden, daß eine von vornherein aussichtslose Revision nicht zuzulassen ist (Beschluß des Senats vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729). Die Revision müßte, wenn sie zugelassen würde, schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil im finanzgerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht festgestellt, sondern nur im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, und gegen die rechtswidrige Ablehnung eines Verwaltungsaktes nur die Verpflichtungsklage gegeben ist. Beide Klagen hätten allerdings, selbst wenn sie der Kläger erhoben hätte, daran scheitern müssen, daß die Zurückweisungsverfügung erledigt ist und es keinen Anspruch gibt, daß eine Behörde die Rechtswidrigkeit eines von ihr erlassenen Verwaltungsaktes feststellt. Sofern dem Begehren des Klägers sollte entnommen werden können, daß er --jedenfalls hilfsweise-- die Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidungen des FA (§ 41 Abs. 1 FGO) bzw. einen Ausspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO begehrt, würde das am Ergebnis der Unzulässigkeit seiner Klage und damit der Richtigkeit des Urteils des FG nichts ändern, weil dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Rechtswidrigkeit der --aufgehobenen-- Zurückweisung als Bevollmächtigter offenkundig fehlt. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen --was der Kläger grundlos bezweifelt--, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

All dies gilt erst recht für die vom Kläger --in unzulässiger Weise-- mitangegriffenen, vorgenannten Schreiben des FA an den Kläger bzw. an die Oberfinanzdirektion.



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