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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: VII B 289/00
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 114 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 3 a.F.
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
GKG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung aus einer Aufforderung zur Rückzahlung von Kindergeld ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht bestehe.

Die den Gründen des Beschlusses vorangestellte Rechtsmittelbelehrung lautet: "Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu ...." Auf die daraufhin vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde fasste das FG den Beschluss: "Der Beschwerde wird nicht abgeholfen."

Die Beschwerde war zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. des § 114 Abs. 1 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung des FG zugelassen worden ist.

Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen. Zwar ist für die Zulassung der Beschwerde eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Es ist aber erforderlich, dass die Zulassung wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, 1760 --FGO a.F.--) ausdrücklich durch eine besondere Entscheidung erfolgt (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1993 VII B 229/93, BFH/NV 1994, 254, m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Der Nichtabhilfebeschluss des FG bestätigt, dass eine Beschwerde nicht zugelassen worden war (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juli 1997 V B 44/97, BFH/NV 1998, 49).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Rechtsmittelbelehrung, die den Gründen des angefochtenen Beschlusses des FG vorangestellt worden ist, die Formulierung enthält, dass den Beteiligten gegen den Beschluss des FG die Beschwerde an den BFH zustehe. Da die Zulassung der Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen muss, kann der allgemein gehaltenen Rechtsmittelbelehrung die nach § 128 Abs. 3 FGO erforderliche Zulassung der Beschwerde nicht entnommen werden. Weder aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses noch aus der Rechtsmittelbelehrung ist nämlich die Absicht des FG erkennbar, die Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zulassen zu wollen (Senatsbeschluss vom 16. März 1998 VII B 24/98, nicht veröffentlicht).

Eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH gemäß § 115 Abs. 3 FGO a.F. ist nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO sieht hinsichtlich der Zulassung lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO vor. Hiernach hat allein das FG zu entscheiden, ob eine Zulassung der Beschwerde aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 1998 VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212).

Gründe dafür, dass abweichend von § 128 Abs. 3 FGO eine von der Rechtsprechung ausnahmsweise für möglich gehaltene außerordentliche Beschwerde deshalb in Betracht käme, weil eine schwerwiegende Verletzung grundgesetzlich geschützter Verfahrensvorschriften --wie z.B. des Rechts auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes-- vorläge (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Juli 1997 VII B 96/97, BFH/NV 1998, 44, m.w.N.), sind weder geltend gemacht, noch aus den Akten ersichtlich.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil die Antragstellerin die Beschwerde aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat.



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