Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.1999
Aktenzeichen: VII B 291/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist --obwohl unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung eingereicht-- ordnungsgemäß erhoben, weil aus ihrem Rubrum eindeutig hervorgeht, daß der unterzeichnende Prozeßbevollmächtigte --Steuerberater X-- die Beschwerde persönlich für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegt hat (siehe dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512).

Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Kläger lediglich pauschal behauptet, dem Finanzgericht (FG) sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, diesen aber nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise spezifiziert.

§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, daß der Verfahrensmangel "geltend gemacht", d.h. schlüssig gerügt wird. Dazu gehört neben anderen Voraussetzungen, daß die Beschwerde den Verfahrensmangel konkret bezeichnet, die verletzte Vorschrift benennt und genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels auf der Basis des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG enthält (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschluß vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707, 708, m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht. Ihr ist nicht einmal zu entnehmen, ob der Kläger den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) oder den Fehler nicht korrekter Erfassung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) rügen will, wenn dort ausgeführt wird, das FG sei entgegen der Aktenlage von einem falschen Datum für das Ausscheiden der GmbH aus der Kommanditgesellschaft --nämlich Mitte 1991 statt 1989-- ausgegangen. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen des Klägers durch den Handelsregistereintrag vom 30. Juni 1991 widerlegt ist, ist mit seinen Ausführungen ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht gemäß den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt.

Im übrigen wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die Fehlerhaftigkeit des Haftungsbescheides und gegen die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Verfahren, das zum Erlaß des Haftungsbescheides geführt hat, angeblich unterlaufenen Fehler. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahren. Fehlverhalten des FA im Festsetzungs- oder außergerichtlichen Verfahren gehören nicht dazu (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 25 und BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610).

Ende der Entscheidung

Zurück