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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.2000
Aktenzeichen: VII B 291/99
Rechtsgebiete: FGO, GVG


Vorschriften:

FGO § 33 Abs. 3
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2
FGO § 128 Abs. 1
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte ... mit insgesamt drei Pfändungsverfügungen Forderungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen Banken und Versicherungen wegen Einkommensteuerschulden der Klägerin gepfändet. Hiergegen rief die Klägerin, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet ist, einen Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) ... mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel an, die drei Pfändungsverfügungen aufzuheben. Sie ist der Auffassung, dass während des gegen sie laufenden Strafverfahrens wegen § 33 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) alle Maßnahmen der Finanzverwaltung, also auch Pfändungsverfügungen, Justizverwaltungsakte seien, die nicht der Kontrolle durch das Finanzgericht (FG), sondern der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz unterlägen.

Das OLG hielt diese Auffassung für rechtsirrig. Es stellte gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs fest und verwies den Rechtsstreit von Amts wegen zugleich an das örtlich zuständige FG, ohne die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung zuzulassen. Während der Anhängigkeit des Rechtsstreits beim FG hat das FA die Einsprüche der Klägerin gegen die drei Pfändungsverfügungen als unbegründet zurückgewiesen. Mit persönlichem Schriftsatz vom 20. Oktober 1999, beim FG eingegangen am 25. Oktober 1999, hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Noch am selben Tag stellte das FG das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Beschluss ein.

Gegen diesen Beschluss --"soweit es den Rechtsweg betrifft"-- richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten hat einlegen lassen. Der gestellte Verfahrensantrag lautet: "Das Finanzgericht ist im Steuerstrafverfahren nicht zuständig". Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Hat das FG nach Rücknahme der Klage das Verfahren durch Beschluss eingestellt, so ist zwar hiergegen die Beschwerde, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des FG ergibt, zulässig (§ 128 Abs. 1 FGO). Mit der Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens können jedoch nur solche Gründe mit Erfolg geltend gemacht werden, welche die Wirksamkeit oder den Bestand der Klagerücknahme betreffen. In einem solchen Fall hat das FG der Beschwerde abzuhelfen und das Urteilsverfahren fortzusetzen, um entweder in der Sache zu entscheiden oder auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist. Hat das FG der Beschwerde nicht abgeholfen, hebt der Bundesfinanzhof (BFH) den Beschluss des FG über die Einstellung des Verfahrens auf und verweist die Sache an das FG zurück (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 1990 II B 163/89, BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503).

Im Streitfall greifen die aufgezeigten Grundsätze jedoch nicht, weil die Beschwerde mit keinem Wort die Wirksamkeit oder den Bestand der Klagerücknahme in Zweifel zieht. Auch ist das Beschwerdevorbringen nicht etwa sinngemäß dahin zu verstehen, dass die Klägerin --entgegen der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit der Klagerücknahme-- der Auffassung ist, die Wirksamkeit ihrer Klagerücknahme könne aus irgendwelchen Gründen wieder beseitigt werden. Ersichtlich will die Klägerin mit ihrer Beschwerde allein eine Entscheidung über die Zuständigkeit des FG und des zu ihm beschrittenen Rechtswegs erreichen, wenn sie vorbringt, ein nicht zuständiges Gericht sei "nicht befugt, Beschlüsse, welcher Art auch immer zu beschließen". Hierin ist kein Einwand gegen die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Klagerücknahme zu sehen.

Wird gegen einen Beschluss gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO Beschwerde aber nur mit einer Begründung eingelegt, die keinen Bezug zur Frage der Wirksamkeit oder des Bestands der Klagerücknahme aufweist, vielmehr auf andere Gründe gestützt ist, etwa um das Klageverfahren weiterhin offen halten zu wollen, so ist die Beschwerde durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. In einem solchen Fall ist die Beschwerde kein geeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels (BFH-Beschluss vom 30. Januar 1995 I B 115/94, BFH/NV 1995, 985).

Ende der Entscheidung

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