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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: VII B 294/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 419
BGB § 1365
BGB § 1366
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung durch das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht ausreichend dargelegt worden.

Soweit die Klägerin rügt, das Gericht hätte zur Ermittlung des Wertes des von der Klägerin übernommenen elterlichen Vermögens und zur Beantwortung der Frage, ob es sich hierbei um eine Vermögensübernahme im Ganzen i.S. des § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, nicht nur vom Nominalwert der im Grundbuch eingetragenen abziehbaren Belastungen in Höhe von ... DM und ... DM als dinglich gesichert ausgehen dürfen, sondern dabei auch die aufgelaufenen Zinsen, die grundbuchmäßig ebenfalls dinglich abgesichert gewesen seien, berücksichtigen und diesen Sachverhalt weiter aufklären müssen, fehlt es schon an der Angabe, warum die Klägerin es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den vermeintlichen Verfahrensmangel zu rügen. Der Klägerin wäre es möglich gewesen, mit entsprechenden Beweisanträgen und unter Vorlage der Unterlagen in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen, das FG müsse weitere tatsächliche Feststellungen zu den dinglich gesicherten abzugsfähigen Belastungen des übernommenen Vermögens treffen. Die Klägerin hat dies nicht rechtzeitig getan, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Damit hat sie ihr Recht, eine etwaige Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts zu diesem Punkt zu rügen, verloren (vgl. § 295 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 155 FGO; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, 357, BStBl II 1995, 367, 370, m.w.N.).

Weiter fehlt es an der Darlegung, aus welchem Grunde das FG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, wonach lediglich die Nominalwerte der im Grundbuch eingetragenen Belastungen vom Wert des übernommenen Vermögens abzuziehen sind, gehalten gewesen wäre, von sich aus und ohne entsprechenden Beweisantrag der Klägerin weitere Sachaufklärung hinsichtlich der hinzukommenden Zinsbelastung zu betreiben.

Die Rüge, das Gericht habe rechtsfehlerhaft bei seiner Berechnung nur den dinglich gesicherten Nominalbetrag und nicht auch die ebenfalls dinglich gesicherten Zinsen berücksichtigt, betrifft das materielle Recht und ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen.

2. Hinsichtlich der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, ob das FG --wie es angeblich der Bundesgerichtshof (BGH) tut (vgl. dazu BGH-Urteil vom 13. März 1991 XII ZR 79/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 1739, 1740)-- bei der Würdigung der Frage, ob das gesamte Vermögen übernommen worden ist, zwischen größeren und kleineren Vermögen differenzieren müsste und ob das FG die vom BGH für die Verneinung der Übernahme größerer Vermögen für ausreichend gehaltene Grenze von 10 % verbliebener Vermögenswerte bei den Übergebern hätte ebenfalls genügen lassen müssen, hat es die Klägerin versäumt, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Klärung dieser Frage über den Einzelfall hinaus von rechtssystematischer Bedeutung ist und im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Anwendung des Rechts liegt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676). Das gilt insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass auch der BGH die 10 %-Grenze für verbliebenes Vermögen nicht als starre Grenze, sondern als einen Richtwert ansieht und das angesprochene Urteil nicht zur Vermögensübernahme i.S. des § 419 BGB, sondern zur Übertragung erheblicher Vermögenswerte ohne Zustimmung des Ehegatten nach §§ 1365, 1366 BGB ergangen ist, so dass die Klägerin sich auch nicht darauf berufen kann, dass dieser Rechtsfrage schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil hierzu zwischen der zivilrechtlichen und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine unterschiedliche Auffassung vertreten werde. Das FG hat sich vielmehr der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Vermögensübernahme angeschlossen und ausgeführt, das gesamte Vermögen sei auch dann auf einen anderen übergegangen, wenn die Zurückbehaltung von Vermögenswerten zwischen 10 und 15 % des Gesamtvermögens liege. Wenn das Gericht alsdann zu dem Schluss gelangt ist, selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der von der Klägerin angestellten Berechnungen zu den übernommenen und zu den verbliebenen Vermögenswerten seien lediglich 10,6 % des Gesamtvermögens bei den Eltern verblieben und damit im Verhältnis zu den übernommenen Vermögenswerten nur ein geringfügiger Teil i.S. des § 419 BGB, so handelt es sich hierbei um die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes, die einer revisionsrechtlichen Klärung ohnehin nicht zugänglich ist, weil der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 1972 III B 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575, 576).



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