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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2004
Aktenzeichen: VII B 300/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 240 Satz 1 |
Gründe:
Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, wurde über sein Vermögen durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats teilte der Insolvenzverwalter mit, eine Aufnahme des Verfahrens sei nicht beabsichtigt.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ist das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (§ 155 der Finanzgerichtsordnung) unterbrochen worden. Mit einer Aufnahme des Verfahrens ist nach der Mitteilung des Insolvenzverwalters gegenwärtig nicht zu rechnen. Eine Fortsetzung zu einer späteren Zeit ist ungewiss. Es erscheint daher geboten, das Beschwerdeverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 1991 VII B 46/91, BFH/NV 1992, 400).
Ende der Entscheidung
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