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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: VII B 301/04
Rechtsgebiete: GKG, Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1 Satz 4
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3
GKG § 68 Abs. 3 Satz 1
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) auf Zulassung zum mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung ab. Die Kostenstelle des FG setzte die zu entrichtenden Gerichtsgebühren auf der Grundlage eines Streitwerts von 25 000 € an. Dagegen wandte sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung. Das FG setzte daraufhin den Streitwert mit Beschluss vom 25. August 2004 auf 25 000 € fest.

Hiergegen legte der Erinnerungsführer Beschwerde ein.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

Gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das FG findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), das im Streitfall in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I, 718) anzuwenden ist, weil das Rechtsmittel nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG), die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH), einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt.

Eine Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 1995 IV B 43/95, BFH/NV 1996, 166).



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