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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: VII B 301/99
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 | |
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Streitwert in dem Verfahren ... wegen Aufhebung der Vollziehung einer Pfändungsverfügung wegen der besonderen Fallgestaltung ausnahmsweise entsprechend dem Wert der Hauptsache auf ... DM --das ist das in Beschlag genommene Guthaben auf dem von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) unterhaltenen Bankkonto-- festgesetzt. Hiergegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung der Streitwertfestsetzung und die Feststellung begehrt, dass das FG im Steuerstrafverfahren sachlich nicht zuständig sei.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft, da gegen eine Streitwertfestsetzung durch das FG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben ist.
1. Hat das FG --wie im Streitfall-- gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Streitwert selbst festgesetzt, ist die Beschwerde, und nicht die Erinnerung, das mögliche Rechtsmittel. Zwar eröffnet § 25 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz GKG grundsätzlich die Beschwerde, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM übersteigt. Dies gilt jedoch nicht für die zweistufige Finanzgerichtsbarkeit. Aus § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG folgt nämlich, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das FG an den BFH, einen obersten Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes), nicht stattfindet (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1995 VII B 95/95, BFH/NV 1996, 60; vom 20. November 1996 X B 222/96, BFH/NV 1997, 258; vom 8. September 1997 IX B 53/97, BFH/NV 1998, 207; vom 18. Mai 1998 IX B 44/98, BFH/NV 1998, 1370).
2. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit liegen nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom ..., mit dem er die Beschwerde der Antragstellerin gegen den der angefochtenen Streitwertfestsetzung zugrunde liegenden Beschluss des FG als unzulässig verworfen hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Die Gebührenfreiheit des Verfahrens über die Beschwerde in Streitwertsachen (§ 25 Abs. 4 GKG) gilt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH für unstatthafte Beschwerden nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII B 275/95, BFH/NV 1996, 701; in BFH/NV 1997, 258; in BFH/NV 1998, 207, und in BFH/NV 1998, 1370).
Ende der Entscheidung
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