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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: VII B 307/04
Rechtsgebiete: AO 1977, StGB, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 69
AO 1977 § 71
AO 1977 § 225
StGB § 16 Abs. 1
StGB § 17 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Lohnsteuerrückständen eines Vereins, dessen Geschäftsführerin sie war, gemäß § 69 i.V.m. § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden. Aufgrund der Nichtabführung der vom Verein zu entrichtenden Lohnsteuern wurde die Klägerin wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Auf den Einspruch der Klägerin gegen den Haftungsbescheid wurde dieser hinsichtlich eines geringfügigen Betrages widerrufen. Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das FA die Klägerin zu Recht als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen habe. Die Klägerin habe sachlich unzutreffende Lohnsteueranmeldungen unterschrieben und beim FA abgegeben. Als vorgeschobene Schutzbehauptung sei ihr Einwand zu werten, sie habe eine fernmündlich erteilte Auskunft des FA dahin verstehen können, dass fortan entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die Lohnsteuer nicht mehr anzumelden und an das FA abzuführen sei. Die Verwendung der Begriffe "Dauerfristverlängerung" und "Säumniszuschlag" in einem von ihr unterzeichneten Schreiben an das FA belegten, dass sich die Klägerin über ihre Pflicht zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer auch bewusst war. Die von ihr angebotenen Beweise hätten nicht erhoben werden müssen. Denn bei den von der Klägerin geltend gemachten Beweisthemen handle es sich um persönliche Wertungen der Zeugen, denen kein weiterer streitiger Sachverhalt unterlegt worden sei. Zwischenzeitlich erfolgte Zahlungen des Vereins und der danach erfolgte teilweise Widerruf des Haftungsbescheides hätten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit desselben.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob bei Vorliegen einer missverständlichen oder gar unzutreffenden Auskunft des FA gemäß § 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) von einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum auszugehen sei. Auch weiche die erstinstanzliche Entscheidung vom Urteil des BFH vom 14. Oktober 1999 IV R 63/98 (BFHE 190, 37, BStBl II 2001, 239) ab, in dem der Rechtsgrundsatz aufgestellt worden sei, dass das FG darüber zu entscheiden habe, ob die Steuerschulden nicht möglicherweise durch die Zahlung anderer Personen erloschen seien. Schließlich liege in der Nichtvernehmung der benannten Zeugen ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin behauptete Divergenz liegt nicht vor. Darüber hinaus kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung zu.

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine missverständliche oder unzutreffende Auskunft des FA einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum i.S. von § 16 Abs. 1 StGB hervorrufen kann, ist einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig. Denn wie eine telefonische Auskunft des FA vom Steuerpflichtigen verstanden werden kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Inhalt der Auskunft und vom Wortlaut der vom Finanzbeamten abgegebenen Erklärungen ab. Auch unterliegt es der Würdigung im Einzelfall, ob eine selbst missverständliche Auskunft geeignet ist, einen Irrtum über wesentliche Merkmale des Hinterziehungstatbestandes (§ 370 AO 1977) auszulösen. Darüber hinaus könnte die Frage in einem Revisionsverfahren auch deshalb nicht geklärt werden, weil das Urteil nicht auf der Feststellung beruht, dass die Klägerin die ihr erteilte Auskunft missverstanden hat und insofern einem Tatbestandsirrtum unterlegen sein könnte. Das FG hat nämlich die Einlassung der Klägerin als Schutzbehauptung gewertet. Aus der Sicht des FG stellte sich daher die Frage des möglichen Vorliegens eines Tatbestandsirrtums überhaupt nicht. Soweit das FG zusätzliche Ausführungen zu § 17 Satz 1 StGB gemacht hat, sind diese Urteilsgründe jedenfalls nicht tragend.

b) Die behauptete Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des BFH liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH lassen nach Erlass der Einspruchsentscheidung auf die Steuerschuld geleistete Zahlungen die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides unberührt. Eine Aufhebung oder Änderung des Haftungsbescheides ist allerdings dann erforderlich, wenn die Erstschuld noch vor Erlass der Einspruchsentscheidung niedriger festgesetzt wird (BFH-Urteile vom 8. August 1991 V R 19/88, BFHE 165, 307, BStBl II 1991, 939, und vom 17. Oktober 1980 VI R 136/77, BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138). Gleiches gilt, wenn vor Erlass der Einspruchsentscheidung Zahlungen erbracht werden, die nach § 225 AO 1977 zur Tilgung der Erstschuld hätten verwendet werden müssen (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 191 AO 1977 Rdnr. 104, m.w.N.). Etwas anderes ist auch dem von der Klägerin angeführten Urteil nicht zu entnehmen. Dort hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, um eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der von einem Dritten aufgrund eines Duldungsbescheides geleisteten Zahlungen zu ermöglichen. Nach Lage des Streitfalles war es nicht auszuschließen, dass noch vor Erlass der Einspruchsentscheidung Zahlungen auf die Erstschuld geleistet worden sind. Jedenfalls enthält das Urteil nicht den Rechtssatz, dass nach Erlass der Einspruchsentscheidung erfolgte Zahlungen auf die Erstschuld Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides haben und dass das FG auch solche Zahlungen festzustellen habe.

2. Soweit sich die Klägerin gegen die unterlassene Vernehmung der in der Beschwerdeschrift angegebenen Zeugen wendet, genügt die Verfahrensrüge nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Wird gerügt, dass das FG Beweisanträge übergangen habe, so muss neben dem Beweisthema und den angegebenen Beweismitteln schlüssig vorgetragen werden, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und zu welchem Ergebnis die Beweiserhebung voraussichtlich geführt hätte (vgl. Beermann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rdnr. 151). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Zunächst ist die Behauptung unzutreffend, dass die Nichtanhörung der von der Klägerin benannten Zeugen vom FG nicht näher begründet worden ist. Vielmehr hat das FG hierzu ausgeführt, dass es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Beweisthemen um persönliche Wertungen der Zeugen handle, denen kein streitiger Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

b) Die gegen diese Ausführungen erhobenen Einwände sind aus der Sicht des beschließenden Senats nicht schlüssig. Denn der weiteren Behauptung der Klägerin, sie habe sehr wohl Tatsachen benannt, die von den Zeugen hätten bestätigt werden können, ist nicht zu entnehmen, um welche konkreten Tatsachen es sich neben der erwähnten Auskunft des FA handelt. In Bezug auf den Inhalt der gegenüber der Klägerin fernmündlich erteilten Auskunft des FA legt die Beschwerde nicht dar, in welcher Weise dieser von den Zeugen hätte wahrgenommen werden können. Hinsichtlich des angeführten Aktenvermerks soll der Wortlaut unstreitig, dagegen der "Inhalt" streitig gewesen sein. Sofern die Klägerin mit diesen Ausführungen das Beweisthema anspricht, wie der Wortlaut des Vermerks von den benannten Zeugen verstanden worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das FG in seiner Urteilsbegründung die persönlichen Wertungen der Zeugen offensichtlich nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. Diesbezüglich ist der Beschwerde allerdings nicht zu entnehmen, inwiefern die Vernehmung der Zeugen aus der Sicht des FG zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts hätte führen können.

Ende der Entscheidung

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