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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2002
Aktenzeichen: VII B 311/01
Rechtsgebiete: MinöStV, FGO


Vorschriften:

MinöStV § 53
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Mineralölhändlerin, begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) wegen Zahlungsausfalls eines in Konkurs gegangenen Warenabnehmers (Spedition) die Vergütung des in ihrer ausgefallenen Kaufpreisforderung enthaltenen Mineralölsteueranteils. In Streit ist --nach Aussonderung von 10 000 Liter Dieselkraftstoff (DK) beim Abnehmer, nach Beschränkung des Klagebegehrens vor dem Finanzgericht (FG) und nach Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 10 000 DM-- noch ein Betrag in Höhe von 2 024,28 DM, der auf die ausgefallene Kaufpreisforderung für die Lieferung von 29 394 Liter DK am 31. August 1998 entfällt.

Das FG urteilte, der ablehnende Bescheid des HZA sei rechtmäßig, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Der Zahlungsausfall sei bei laufender Überwachung der Außenstände durch die Klägerin vermeidbar gewesen. Die Klägerin sei nämlich von den Vorgaben ihres eigenen Liefer- und Mahnsystems abgewichen, welches die "Zahlung unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug" vorsah. Demgegenüber hätten im Zeitpunkt der streitigen Lieferung vom 31. August 1998 die Zahlungen hinsichtlich der beiden vorangegangenen Lieferungen vom 2. und vom 11. Juli 1998 noch ausgestanden, obwohl seitdem 60 bzw. 51 Tage verstrichen gewesen seien. Obwohl die Klägerin deshalb gegenüber ihrem Abnehmer eine Belieferungssperre ausgesprochen habe, hätte sie dennoch am 31. August 1998 wieder geliefert, obwohl die ausstehenden Zahlungen noch nicht erfolgt seien. Daher habe die Klägerin das Risiko eines nachfolgenden Zahlungsausfalls selbst zu tragen und könne es nicht auf die Allgemeinheit abwälzen. Weder die langjährige Geschäftsbeziehung zu dem betreffenden Abnehmer noch die behauptete arglistige Täuschung hinsichtlich der Lieferung vom 31. August 1998 rechtfertigten eine abweichende Entscheidung.

Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die auf alle drei Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend macht, ist die Beschwerde jedenfalls nicht begründet.

a) Die Klägerin ist der Auffassung, bei isolierter Betrachtung der Lieferung vom 31. August 1998 habe sie hinsichtlich ihres Mahnsystems alle Anforderungen erfüllt, welche der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) im Hinblick auf die Gewährung des Vergütungsanspruchs des § 53 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) vom 15. September 1993 (BGBl I, 1602), insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, gefordert habe. Davon sei das FG abgewichen, indem es Tatsachen herangezogen habe, die sich nicht auf die streitgegenständliche Lieferung, sondern auf davor liegende Lieferungen bezogen hätten.

Die von der Klägerin für richtig gehaltene isolierte Betrachtung der streitgegenständlichen Lieferung entspricht nicht der Auffassung des BFH und auch nicht dem Gesetz. Schon die Anforderung einer "laufenden Überwachung der Außenstände" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV macht deutlich, dass der Verordnungsgeber alle noch offenen Forderungen des Mineralölhändlers gegen seinen Abnehmer in die Betrachtung einbezieht und diesem insoweit die Verpflichtung einer laufenden Überwachung dieser Außenstände als Voraussetzung für die eventuelle Gewährung des Vergütungsanspruchs auferlegt. Nichts anderes besagen die von der Klägerin zitierten Ausführungen des BFH in BFHE 188, 217, mit denen der Senat --im Übrigen im Wege eines obiter dictum-- lediglich die Anforderungen umschrieben hat, die an ein betriebliches Rechnungs- und Mahnwesen im Allgemeinen zu stellen sein werden, damit der Betriebsinhaber seiner Verpflichtung zur laufenden Überwachung der Außenstände nachkommen kann und "Systemfehler" (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609) ausgeschlossen werden können. Dies schließt nicht aus, dass das vergütungsrechtliche Schicksal einer Lieferung von den Umständen vorhergehender Lieferungen abhängig sein kann. So versteht es sich von selbst, dass eine nachfolgende Lieferung u.U. gar nicht mehr erfolgen darf, wenn diese Folge bei ordnungsgemäßer Überwachung der Außenstände aus vorangegangenen Lieferungen geboten ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2001 VII R 33/00, BFHE 195, 78). Wenn das FG daher entschieden hat, die streitgegenständliche Lieferung hätte letzten Endes wegen der von der Klägerin selbst ausgesprochenen Belieferungssperre in Folge der Nichtbegleichung der Rechnungen aus den beiden zurückliegenden Lieferungen nicht mehr erfolgen dürfen, um dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Überwachung der Außenstände gerecht zu werden, so setzt es sich damit nicht in Widerspruch zu den von der Klägerin angeführten Aussagen des Senats. Die behauptete Divergenz liegt damit nicht vor.

b) Auch soweit die Klägerin eine Divergenz des angefochtenen Urteils zum Senatsbeschluss vom 8. Februar 1999 VII B 251/98 (BFH/NV 1999, 1130) aufzeigen möchte, ist festzustellen, dass eine solche Divergenz nicht vorliegt. Wenn es dort heißt, dass bei Nichtbezahlung früherer Lieferungen zu irgendeinem Zeitpunkt das Risiko eines weiteren Warenkredits hinsichtlich der mitkreditierten Mineralölsteuer nicht mehr von der Allgemeinheit, sondern vom Lieferanten zu tragen ist, und § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV diesen Zeitpunkt "spätestens" dann als eingetreten ansieht, wenn die rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung ergebnislos geblieben ist, so schließt diese Aussage nicht aus, dass das Risiko im Einzelfall bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Lieferanten zu tragen ist, z.B. wenn er seinen Abnehmer trotz einer gebotenen Belieferungssperre weiterhin beliefert oder wenn er, wie im Streitfall, eine bereits verhängte Belieferungssperre ohne gerechtfertigten Grund durchbricht und wieder liefert.

2. Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), was insoweit zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt.

a) Soweit die Klägerin, anknüpfend an ihr Divergenzvorbringen zu 1. b, die Frage aufwirft --so versteht es jedenfalls der Senat--, ob sie nicht angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung zu ihrem Abnehmer bei dessen bekannt zögerlicher Zahlungsweise auf dessen Zusage der Bezahlung der Außenstände, womit jener sich schließlich die streitgegenständliche Lieferung erschlichen habe, hätte vertrauen dürfen und darin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sehen möchte, fehlt es an jeglicher Darlegung dieser Rechtsfrage, insbesondere auch dazu, weshalb diese Frage über den vorliegenden Fall hinaus das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).

b) Die ferner aufgeworfene Frage, ob es gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoße, wenn --mit dem FG-- einem Mineralölhändler eine weitere Belieferung zum Nachteil gereiche, obwohl diese Lieferung ansonsten alle Voraussetzungen des § 53 MinöStV einhalte, ist, unabhängig von der Frage der ordnungsgemäßen Darlegung, nicht von grundsätzlicher Bedeutung (s. oben 1. a).

3. Auch soweit die Beschwerde Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, greift sie nicht durch. Der Vorwurf, das FG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, indem es die Belieferungssperre einfach unterstellt habe, obwohl die Klägerin eine solche gar nicht ausgesprochen habe, trifft nicht zu. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom ... an das HZA, den das FG ausdrücklich zitiert, wörtlich ausgeführt: "Diese Belieferung wurde unter Aufhebung der Liefersperre vorgenommen, da Zahlung versprochen war und somit die Warenempfängerin sich diese Lieferung arglistig erschlich." Diese Aussage ist eindeutig und durfte vom FG ohne weitere Sachaufklärung verwertet werden. Wieso dadurch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt sein soll, bleibt unerfindlich.

Ende der Entscheidung

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