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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: VII B 314/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Bei der Kontrolle einer Sattelzugmaschine wurde festgestellt, dass der auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Serbien-Montenegro zugelassene, aus Sattelzug und Auflieger bestehende Lastzug in Ungarn Waren geladen hatte, um diese nach Holland zu transportieren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte daraufhin die auf den Lastzug entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) fest.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) sei die Abgabenschuld entstanden, deren Schuldner der Kläger sei, da er eine der Pflichten aus der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, in welches der Lastzug als einfuhrabgabenpflichtige Nichtgemeinschaftsware i.S. von Art. 4 Nr. 8 ZK übergeführt worden sei, nicht erfüllt und sich dies auch auf das Zollverfahren ausgewirkt habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit seiner auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützten Beschwerde. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob es sich bei einer Zugmaschine und dem dazugehörigen Auflieger um eine Ware handele, denn Einfuhrabgaben entstünden nur bei der Einfuhr von Waren gemäß Art. 4 Nr. 10 ZK. Erfülle die Zugmaschine den Begriff der Ware nicht, so habe der Steuerentstehungstatbestand des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK von vornherein nicht vorliegen können. Das HZA habe die Einfuhrabgaben für das Transportmittel erhoben, wofür eine Ermächtigungsgrundlage nicht bestanden habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil keiner der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden ist.

1. Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert unter anderem, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist. Hierzu gehören insbesondere Ausführungen, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom 3. November 2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350, jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Allein mit dem Vortrag, der BFH habe über die Eigenschaft eines Transportmittels als Ware bisher noch nicht entschieden, insbesondere keine Legaldefinition des Warenbegriffs entwickelt, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, weshalb die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll. Allein der Umstand, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, besagt noch nicht, dass die Beantwortung der Rechtsfrage auch zweifelhaft und umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221; vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62).

Die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage deshalb gebotene Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen --der BFH hat die Wareneigenschaft eines Transportmittels in mehreren Entscheidungen zum Steuerentstehungstatbestand des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK vorausgesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 2006 VII R 49/05, BFHE 213, 446, und vom 25. Oktober 2006 VII R 64/05, BFH/NV 2007, 527)-- lässt die Beschwerdebegründung vermissen.

2. Da der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt hat, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), auf den der Kläger alternativ die von ihm erhobene Nichtzulassungsbeschwerde stützt, nicht in der gebotenen Weise dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).

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