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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: VII B 315/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 1
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nachdem zwei Vollstreckungsversuche gescheitert waren und die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume verweigert hatte, forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Einspruch und Klage gegen diese Verfügung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das FA rechtmäßig gehandelt habe. Denn es habe im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung aufgrund der verweigerten Mitwirkung der Klägerin keine zuverlässige Kenntnis über deren Vermögensverhältnisse erlangen können. Auch könne sich die Klägerin nicht auf das Bestehen etwaiger Gegenforderungen berufen. Im Streitfall sei nach wie vor streitig, ob der Klägerin tatsächlich Ansprüche aus Umsatzsteuerveranlagungen zustünden. Zudem sei ungeklärt, ob der Klägerin tatsächlich von R ein Guthaben abgetreten worden sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass in Bezug auf diese Forderung eine weitere Abtretungsanzeige vorliege, hinsichtlich derer bei dem FG ein weiteres Verfahren anhängig sei. Diese Umstände würden belegen, dass die behaupteten Ansprüche der Klägerin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestünden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht. Hierzu trägt sie vor, dass die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auch zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit erfolgen könne. Im Streitfall wiesen die Überlegungen des FG einen logischen Widerspruch auf. Denn einerseits sei nach den Ausführungen des FG eine Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten, andererseits versuche das FA, durch die für die Vertreterin der Klägerin mit ruinösen Folgen verbundene eidesstattliche Versicherung Erkenntnisse über deren Vermögensverhältnisse zu gewinnen. Ein Verfahrensmangel sei darin zu sehen, dass das FG es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, den Kläger (B) des im Urteil benannten Verfahrens beizuladen, der das abgetretene Guthaben für sich beanspruche. Hätte das FG den B beigeladen, wäre aufgeklärt worden, dass die von R abgetretene Forderung der Klägerin und nicht B zustehen würde.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt. Auch liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Denn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Vielmehr richtet sich die Klägerin im Kern ihres Vorbringens gegen die ihrer Ansicht nach widersprüchliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Aber selbst wenn darin ein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu sehen wäre, könnte dieser Umstand der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 24 und § 116 Rz. 34, jeweils m.w.N.).

2. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das FG hat zu Recht von einer Beiladung des B abgesehen.

Eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO, deren Unterlassung einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen kann (vgl. Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rdnr. 163, m.w.N.), setzt voraus, dass an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Zu fordern ist also eine Rechtskrafterstreckung des Urteils auf den beizuladenden Dritten. Im Streitfall ist eine solche nicht zu erkennen. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung greift nicht zugleich in die Rechtssphäre des B ein. Aus der Sicht des FG brauchte es über die Wirksamkeit der Abtretung und über die Person des Zessionars nicht zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat es lediglich ausgeführt, dass die behaupteten Ansprüche der Klägerin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen und damit offen gelassen, ob die behauptete Abtretung tatsächlich vorliegt und wem ein etwaiger Anspruch aus der Abtretung zustehen würde.

Unter den im Streitfall gegebenen Umständen liegt auch kein Fall der einfachen Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO vor. Denn ein steuerrechtliches Interesse des B am Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Im Übrigen würde das Urteil des FG auf der Unterlassung einer solchen Beiladung auch nicht beruhen.

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