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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: VII B 326/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 284 Abs. 1
AO 1977 § 284 Abs. 3
AO 1977 § 284 Abs. 5 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Verfügung vom 4. September 2001 zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit des abzugebenden Vermögensverzeichnisses aufgefordert. Die Aufforderung beruhte darauf, dass das FA dem Kläger als Organträger der S-GmbH die für die GmbH erklärten Umsätze zugerechnet hat. Gegen die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide hatte der Kläger Einsprüche eingelegt, über die im Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses noch nicht entschieden war. Die nicht von der Vollziehung ausgesetzten Rückstände des Klägers beliefen sich im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses --nach für das FA erfolglosen Vollstreckungsversuchen in das bewegliche Vermögen-- auf insgesamt ... € Umsatzsteuer und Nebenleistungen der GmbH sowie ... € Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag sowie hierzu entstandener Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten. Einspruch und Klage gegen die Aufforderung blieben erfolglos. In beiden Verfahren hat der Kläger insbesondere eine ermessensfehlerhafte Inanspruchnahme durch die Aufforderung vom 4. September 2001 gerügt, weil dem FA die Vermögensverhältnisse des Klägers aus einem im Mai 1996 vorgelegten Vermögensverzeichnis und der vom FA beantragten Versteigerung des Grundbesitzes, aus dem das FA einen Teilbetrag von ... DM erhalten habe, bekannt gewesen sei. Außerdem sei das FA B unzuständig, weil der Kläger bereits seit 1990 seinen Hauptwohnsitz in X angemeldet habe.

Das Finanzgericht (FG) hat zunächst festgestellt, dass sich der Kläger gemäß einem Telefonat des FA mit dem Einwohnermeldeamt der Stadt B erst am 26. März 2002 von B abgemeldet hat und dass der Schriftwechsel zwischen dem FA und dem Kläger bis zum Oktober 2002 ohne Beanstandungen unter der Anschrift in B abgewickelt worden sei. Es führte dazu aus, das FA sei als FA, in dessen Bezirk das Unternehmen, dessen Umsatzsteuer rückständig sei, seinen Betriebssitz habe, ungeachtet einer Wohnsitzverlegung des Klägers für die Beitreibung der Umsatzsteuer und damit auch im Streitfall zuständig. Die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 und Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) und sei ermessensfehlerfrei. Das Vermögensverzeichnis aus dem Jahre 1996 sei nicht mehr aussagekräftig und zudem nicht durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt worden. Die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die der Vollstreckung zugrunde liegenden Steuerforderungen noch nicht bestandskräftig gewesen seien, denn diese seien nicht von der Vollziehung ausgesetzt und damit vollstreckbar gewesen.

II. Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil in der Beschwerdebegründung keiner der eine Revision rechtfertigenden Gründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt worden ist.

1. Nach dem Vortrag des Klägers richtet sich die Beschwerde gegen die Beurteilung des FG zur örtlichen Zuständigkeit des FA B und die Annahme der Ermessensfehlerfreiheit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger führt dazu aus, die Beschwerde habe grundsätzliche Bedeutung, da die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sei und die Entscheidung des FG zum Ermessen zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung führe. Mit diesem Vortrag ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Darlegungserfordernissen bei Behauptung grundsätzlicher Bedeutung einer durch eine höchstrichterliche Entscheidung zu klärenden Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer zunächst eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Hierzu muss er darlegen, aus welchen Gründen diese Rechtsfrage (noch) klärungsbedürftig ist und erörtern, wie diese Frage bislang entschieden worden und in welchem Umfang und von welcher Seite sie umstritten ist. Dazu muss sich der Beschwerdeführer mit den in der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinander setzen und angeben, aus welchen Gründen die Beantwortung der als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage zweifelhaft ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und vom 29. August 2001 XI B 136/00, BFH/NV 2002, 202). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Der Vortrag des Klägers wendet sich vielmehr allein gegen die vom FG materiell-rechtlich vertretene Rechtsauffassung bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzsteuer einer Organschaft und rügt damit die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch die Vorinstanz. Die Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 18. März 1998 IX B 119/97, BFH/NV 1998, 1114, ständige Rechtsprechung). Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht dadurch dargelegt, dass der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung behauptet, der BFH habe über einen vergleichbaren Fall bisher noch nicht entschieden. Denn daraus ergibt sich nicht, dass die zu entscheidende Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910). Im Streitfall ergibt sich nämlich die Zuständigkeit für die Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und dessen Bestätigung durch die eidesstattliche Versicherung aus dem Gesetz; denn § 284 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 bestimmt ausdrücklich, dass für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung die Vollstreckungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Hierzu hat das FG --ungeachtet seiner anderweitigen Ausführungen zur Zuständigkeit-- festgestellt, dass der Kläger sich vor dem 26. März 2002 von B nicht abgemeldet hatte. Nach den Feststellungen des FG ist es ferner auszuschließen, dass das FA vor dem Zeitpunkt seiner Einspruchsentscheidung (16. August 2002) positiv Kenntnis von dem Wohnsitzwechsel des Klägers hatte (vgl. § 26 Satz 1 AO 1977).

2. Soweit der Kläger unter Benennung einiger Entscheidungen des BFH und einzelner FG geltend macht, die Würdigung der Ermessensausübung des FA durch das FG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH und der FG, weshalb eine Entscheidung des BFH zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten sei, beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO. Macht der Beschwerdeführer geltend, die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sei gefährdet, weil das FG in der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsauffassung des BFH oder eines anderen Gerichtes abgewichen sei, muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG von der Rechtsprechung des BFH abgewichen sein soll und dazu jeweils einen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des FG und aus der Divergenzentscheidung des BFH oder eines anderen Gerichtes so genau bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Auch daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger bringt vielmehr vor, das FG habe die vom erkennenden Senat des BFH in den Beschlüssen vom 17. Dezember 1996 VII B 217/96 (BFH/NV 1997, 461) und vom 9. Mai 1989 VII B 205/88 (BFH/NV 1990, 79) sowie des FG München im Urteil vom 15. Oktober 1998 7 K 3740/98, und im Beschluss des FG Düsseldorf vom 22. September 1954 IV 40/54 B (Entscheidungen der Finanzgerichte 1954, 273) aufgestellten Rechtssätze auf den vorliegenden Sachverhalt unzutreffend angewendet, also einen Fehler in der Subsumtion begangen. Damit ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht schlüssig dargetan (siehe dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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