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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.04.1999
Aktenzeichen: VII B 328/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftungsschulden festgesetzt worden. Ende 1991 wurde über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet. Das FA hat jedoch im Laufe des Jahres 1993 durch Aufrechnung gegen Erstattungsansprüche des Klägers aus der Einkommensteuerveranlagung 1990 bzw. 1988 teilweise Befriedigung seiner Forderungen erlangt. Als das Konkursverfahren im August 1993 mangels Masse wieder eingestellt worden war, bot der Kläger seinen Gläubigern --u.a. auch dem FA-- an, einen Teil seiner Schulden in zwei Raten in Höhe von 6,17 % bzw. 2,5 % der Schuldnerforderungen abzugelten. Das FA hat ihm daraufhin mitgeteilt, es trete dem "vorgeschlagenen Vergleich (6,17 % und innerhalb von 5 Jahren weitere 2,5 % von ... DM) unter der Bedingung bei, daß von allen ... Gläubigern die entsprechenden Erklärungen abgegeben werden". Diese Bedingung wurde erfüllt. Zuvor hatte das FA jedoch mit einer weiteren Erstattungsforderung des Klägers aus der Einkommensteuerveranlagung 1987 aufgerechnet. Danach betrachtete es seine Forderungen --unter Berücksichtigung anderweit geleisteter, die Schulden des Klägers verringernder Zahlungen-- als bis auf einen Restbetrag von ... DM Säumniszuschlägen getilgt. Die vom Kläger nach Eintritt der vorgenannten Bedingung geleistete Zahlung von ... DM hat es dem Kläger deshalb teilweise erstattet.

Der Kläger vertrat die Auffassung, er habe eine weit höhere Überzahlung geleistet, die er zum wesentlichen Teil zurückverlange. Diesem Verlangen hat das FA nicht entsprochen und einen entsprechenden Abrechnungsbescheid erlassen, der Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die vom FA abgegebenen Aufrechnungserklärungen seien wirksam. Das Erlöschen der Ansprüche des FA infolge Aufrechnung werde durch die Vergleichsvereinbarung nicht berührt. Denn diese sei erst mit dem Eintritt der vom FA aufgestellten Bedingung wirksam geworden. Bis dahin sei das FA nicht gehindert gewesen, die Ansprüche des Klägers aus dem Steuerschuldverhältnis durch Erklärung von Aufrechnungen mit Gegenansprüchen zum Erlöschen zu bringen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers. Der Kläger trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das FG habe der vom FA zu dem Vergleichsangebot des Klägers abgegebenen Erklärung bis zum endgültigen Zustandekommen des Vergleichs nur eine unverbindliche Bindungswirkung beigemessen. Dies sei fehlerhaft und berücksichtige nicht die Grundsätze von Treu und Glauben. Die Auslegungsfrage sei bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Ferner lege das Urteil des FG in zwei wesentlichen Punkten einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde, was einen Verfahrensmangel darstelle.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihrer Begründung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) läßt sich weder entnehmen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), noch daß das Urteil des FG auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wäre es nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen, eine konkrete Rechtsfrage zu stellen, die grundsätzliche Bedeutung hat und in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellung des FG voraussichtlich beantwortet werden kann. Die Frage, ob die im Streitfall abgegebene Erklärung des FA zu dem Vergleichsangebot des Klägers vom FG richtig ausgelegt worden ist, kann aber nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur nach den konkreten Umständen des Streitfalls beantwortet werden; ihre Beantwortung liegt auch nicht im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts.

Soweit dem Beschwerdevorbringen sinngemäß die Frage sollte entnommen werden können, ob die unter einer aufschiebenden Bedingung erklärte Annahme eines Vergleichsangebots den Vergleich mit dem Zugang dieser Erklärung oder erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam und verbindlich werden läßt, rechtfertigte dies --abgesehen von den fehlenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit einer solchen Frage-- die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sich diese Frage unbeschadet der vom FG angestellten Erwägungen zu der "Eigenschaft einer Bedingung als aufschiebend" in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn nicht von der Beantwortung der vorgenannten Frage, sondern von der in erster Linie dem Tatsachengericht obliegenden Auslegung der zwischen dem Kläger und dem FA zustandegekommenen Vereinbarung --deren Wirksamkeit hier keiner näheren Erörterung bedarf-- hängt es ab, ob das FA vergleichsweise auch insoweit auf Forderungen verzichten und sich mit deren teilweiser Erfüllung zufriedengeben wollte, als es bei Annahme des Vergleichsangebots im Wege der Aufrechnung (nämlich mit Erstattungsansprüchen aus der Einkommensteuerveranlagung 1990 und 1988) Befriedigung bereits erlangt hatte, was im übrigen allenfalls mit Rücksicht darauf in Betracht kommen dürfte, daß das FA in seiner Annahmeerklärung die vom Kläger angebotenen Quoten auf die ursprüngliche, zur Konkurstabelle angemeldete Gesamtforderung von ... DM bezogen hat. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Vergleich einer Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch 1987 entgegenstand bzw. die Restforderung des FA bei Zustandekommen des Vergleichs auch insoweit nur mit den vorgenannten Quoten befriedigt werden sollte, obwohl das FA vollständige Erfüllung durch Aufrechnung mit der vorgenannten Gegenforderung des Klägers erlangen konnte.

Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung des FG beruhen kann, ist nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Denn es stellt keinen Verfahrensmangel, sondern allenfalls einen materiell-rechtlichen Mangel der Entscheidung des FG dar, wenn dieses seiner Entscheidung einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt haben sollte. Ein solcher materiell-rechtlicher Mangel wäre es insbesondere, wenn das FG bei der Erörterung der Frage, ob die Aufrechnungserklärungen des FA gegen Treu und Glauben verstoßen, "den Begriff der Disposition zu eng ausgelegt" hätte, wie die Beschwerde meint. Das gleiche gilt für die nach Auffassung des Klägers fehlerhafte Annahme des FG, der zuletzt getilgte Betrag von ... DM bewege sich noch "innerhalb des Rahmens, der ... bei Wirksamkeit der mit dem FA getroffenen Vereinbarung zu zahlen war" und entspreche "den Vorstellungen des Klägers, (daß) Kleingläubiger ... in voller Höhe befriedigt werden" sollen.

Von einer eingehenderen Begründung dieser Entscheidung sieht der beschließende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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