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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: VII B 333/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 56 |
Gründe:
I. Mit Urteil vom 5. Oktober 2006, das der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 23. Oktober 2006 zugestellt wurde, gab das Finanzgericht (FG) der Klage wegen Haftung der Klägerin für Umsatz- und Körperschaftsteuerschulden der N-GmbH insoweit statt, als die Klägerin für Körperschaftsteuerschulden der GmbH für die Jahre 1998 bis 2000 nebst entsprechender Nebenabgaben in Anspruch genommen worden war. Im Übrigen wies das FG die Klage ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.
Dagegen hat die Klägerin mit Telefax vom 23. November 2006 beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 wies die Geschäftsstelle des Senats die Klägerin darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 27. Dezember 2006 abgelaufen sei (§ 116 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, § 222 der Zivilprozessordnung, §§ 186, 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ohne dass die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO vorgeschriebene Begründung vorliege. Das Schreiben enthielt auch einen Hinweis auf § 56 FGO. Es ist mit Postzustellungsurkunde am 6. Februar 2007 zugestellt worden. Die Klägerin hat darauf nicht reagiert. Eine Begründung ist bis heute nicht eingegangen.
II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO), weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen dieser versäumten Frist kann nicht gewährt werden. Denn hierfür ist zumindest erforderlich, dass die versäumte Rechtshandlung --hier die Begründung der Beschwerde-- innerhalb der Frist nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nachgeholt wird. Hieran fehlt es im Streitfall.
Ende der Entscheidung
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