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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2007
Aktenzeichen: VII B 337/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), mit der sie die Rechtswidrigkeit einer erledigten Pfändungs- und Einziehungsverfügung festgestellt wissen wollte, mangels Feststellungsinteresses als unzulässig ab und legte darüber hinaus dar, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig gewesen sei.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin als Verfahrensfehler mangelnde Sachaufklärung und Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das FG trotz entsprechender schriftsätzlicher Bitte keinen rechtlichen Hinweis erteilt habe, dass zu dem streitigen Feststellungsinteresse noch weiterer Vortrag erforderlich sei. Außerdem hält sie die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar sei, wenn das FG einem Aktenvermerk des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) über die Übersendung eines Schriftstücks mehr Beweiskraft zumesse als einem zum Beweis des Nicht-Zugangs angebotenen Zeugen- und Urkundsbeweis.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Klägerin hat die behaupteten Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in der nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.
Mit der Rüge, das FG habe einen angebotenen Beweis nicht erhoben, ist ein Verfahrensfehler nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529, m.w.N.). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust --z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- zur Folge. Das Übergehen eines Beweisantrages oder eine unterlassene Zeugeneinvernahme kann deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seiner Beweisanträge erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, was die Klägerin daran gehindert haben könnte, die nun vorgetragenen Anhaltspunkte für ein Rehabilitationsinteresse in der mündlichen Verhandlung darzustellen. Allein die Vermutung, das Gericht werde Zweifel daran nicht weiter verfolgen, weil es insoweit keinen richterlichen Hinweis gegeben habe, enthebt die rechtskundig vertretene Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung zu umfassendem Sachvortrag.
2. Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Klage als unzulässig abgewiesen wurde und die Klärung der die Begründetheit der Klage betreffenden Rechtsfrage deshalb in einem Revisionsverfahren nicht möglich ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).
Ende der Entscheidung
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