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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: VII B 339/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 | |
FGO § 69 Abs. 6 Satz 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 133a |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss kann nur vom Finanzgericht (FG), nicht aber vom Bundesfinanzhof (BFH) ausgesprochen werden; im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es auch kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der vom FG verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2004 V B 61/04, BFH/NV 2004, 1538). Im Streitfall hat das FG die Beschwerde gegen seine Entscheidung --auch auf den gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gestellten Änderungsantrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin-- nicht zugelassen; der Beschluss ist daher unanfechtbar, worauf in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist.
Eine in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde ist jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFH/NV 2006, 445). Im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevorbringen auch nichts entnehmen, was den AdV-Beschluss des FG als greifbar gesetzwidrig erscheinen lassen könnte.
Ende der Entscheidung
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