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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: VII B 342/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im März 2005 aus der Türkei kommend über den Flughafen D in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, wo sie den grünen Ausgang benutzte, obwohl sie eine Halskette trug, die ihr mitreisender Lebensgefährte laut einer in der Handtasche der Klägerin gefundenen Rechnung in der Türkei für 10 000 € gekauft hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) setzte für die Halskette Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung des sich aus der Rechnung ergebenden Zollwerts gegen die Klägerin fest.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Einfuhrabgaben durch das vorschriftswidrige Verbringen der Halskette in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden seien. Die Klägerin sei Schuldnerin der Abgaben, da sie die Kette getragen und diese mit der Benutzung des grünen Ausgangs vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht habe; auf die Eigentumsverhältnisse an der Kette komme es nicht an. Für die Abgabenberechnung sei von dem Kaufpreis auszugehen, der im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrabgaben vereinbart gewesen sei. Es komme nicht darauf an, dass der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt gewesen sei und dass angeblich später eine andere Kaufpreisvereinbarung getroffen werden sollte.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist einer Rechtsfrage beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Hinsichtlich der bezeichneten Rechtsfrage, nach welchem Transaktionswert die Einfuhrabgaben zu berechnen sind, wenn nach der Rückkehr aus dem Urlaub ein Kaufpreis vereinbart wird, der unter dem im Urlaubsland gezahlten Betrag liegt, fehlt es bereits an substantiierten Darlegungen, weshalb dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Rechtssicherheit oder Rechtseinheitlichkeit zukommen soll. Allein die von der Beschwerde gegebene --und durch nichts belegte-- Begründung, es sei ein alltäglicher Vorgang, dass deutsche Urlauber aus Reiseländern zurückkehrten, in denen sie Schmuckgegenstände zu überhöhten Preisen gekauft hätten, ist insoweit nicht ausreichend.

Jedenfalls liegt aber der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor, weil die bezeichnete Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Nach Art. 214 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) wird der Einfuhrabgabenbetrag anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten. Dieser maßgebende Zeitpunkt ist, wenn die Zollschuld --wie im Streitfall-- nach Art. 202 ZK entstanden ist, derjenige des vorschriftswidrigen Verbringens der Ware (Art. 202 Abs. 2 ZK). Da gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK der für die Zollwertermittlung zugrunde zu legende Transaktionswert der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kaufpreis im maßgebenden Zeitpunkt bereits vollständig entrichtet ist; entscheidend ist vielmehr, welcher Preis im maßgebenden Zeitpunkt vereinbarungsgemäß zu zahlen ist (Art. 144 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung). Sich aus Vertragsänderungen nach dem maßgebenden Bewertungszeitpunkt ergebende Kaufpreisermäßigungen oder -erhöhungen haben somit auf die Zollwertermittlung keinen Einfluss (Krüger in Dorsch, Zollrecht, Art. 29 Rz. 45; Witte/Reiche, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 29 Rz. 105 "Preisnachlässe").

Auch die weitere von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob die Einfuhrabgaben nach dem Transaktionswert oder dem wirklichen Wert der Ware zu berechnen sind, ist --ungeachtet der auch insoweit vorliegenden Darlegungsmängel-- jedenfalls nicht klärungsbedürftig, denn die Art. 29 bis 31 ZK enthalten klare und eindeutige Vorschriften über die möglichen Methoden der Zollwertermittlung und die Reihenfolge, in der diese anzuwenden sind.

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