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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.1999
Aktenzeichen: VII B 342/98
Rechtsgebiete: BGB, FGO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 421
BGB § 427
BGB § 718
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 4
ZPO § 119 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) als Gesellschafter einer von Mai bis Dezember 1994 unternehmerisch tätig gewesenen, aber endgültig nicht in das Handelsregister eingetragenen (unechten) Vorgesellschaft gesamtschuldnerisch neben dem zweiten Gesellschafter für die während des Bestehens der Vorgesellschaft entstandenen Steuerschulden als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid blieb erfolglos.

Im Klageverfahren bestimmte der Vorsitzende des Finanzgerichts (FG) den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Oktober 1998 und ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an. Am 12. Oktober 1998 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Berichterstatter des FG fernmündlich mit, der Kläger sei an Grippe erkrankt und könne an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, ein ärztliches Attest werde im Termin vorgelegt. Am Tag der mündlichen Verhandlung erschien ein Prozeßvertreter des Klägers, der jedoch erklärte, Auskünfte über die Einzelheiten zu der Frage, ob die Absicht, die GmbH in das Handelsregister eintragen zu lassen, ernsthaft verfolgt worden sei, sowie zur Bedeutung der mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1998 vorgelegten Unterlagen über die Einzahlung des Stammkapitals könne nur der Kläger selbst geben. Deshalb sei das persönliche Erscheinen und die Anhörung des Klägers erforderlich. Daraufhin erging Beschluß: "Das persönliche Erscheinen des Klägers wird nicht mehr für erforderlich gehalten, da sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt."

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger sei zu Recht als Gesellschafter einer unechten Vorgesellschaft persönlich und unbeschränkt für die Steuerschulden der GmbH in Gründung in Haftung genommen worden. Es habe sich bei der als GmbH errichteten Gesellschaft um eine unechte Vorgesellschaft gehandelt. Die Gesellschafter hätten die Eintragung in das Handelsregister nicht ernsthaft betrieben, weil sie die ihnen mitgeteilten Eintragungshindernisse nicht behoben, die geforderten Eintragungsunterlagen nicht unverzüglich beigebracht und im Dezember 1994 beschlossen hätten, die Eintragung nicht weiter zu verfolgen, sondern die Gesellschaft zu liquidieren. Der Kläger und der andere Gesellschafter hätten gemeinschaftlich und einverständlich den Geschäftsbetrieb aufgenommen. Die aktive Mitwirkung des Klägers sei auch dadurch nachgewiesen, daß er für die Gesellschaft von ihm persönlich unterzeichnete Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai bis November 1994 abgegeben habe. Zivilrechtlich folge aus diesem Sachverhalt die unbeschränkte Haftung des Klägers für die Steuerschulden der Gesellschaft nach den für die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft geltenden Grundsätzen (§§ 421, 427, 718 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--).

Mit der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verletzung des rechtlichen Gehörs und mangelhafte Sachaufklärung. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers trägt dazu vor, zur Beantwortung der entscheidungserheblichen Fragen über die ernsthafte Absicht, die GmbH in das Handelsregister eintragen zu lassen, sei allein der Kläger und mangels genauer Kenntnisse nicht der Klägervertreter in der Lage gewesen, so daß die persönliche Anhörung des Klägers im Termin beantragt worden sei. Bei Anhörung des Klägers hätte dieser die Hintergründe für die --gerichtsbekannte-- Verzögerung in der Bearbeitung der Aufforderung der Handwerkskammer, die der Aufnahme in die Handwerksrolle entgegenstehenden Antragshindernisse zu beseitigen und zur Nichtabgabe der Versicherung darüber, ob das Stammkapital unbelastet zur Verfügung stehe, aufklären und seine bestehende Eintragungsabsicht bekräftigen können. Statt dessen habe das FG ohne gehörige Sachaufklärung das Fehlen der Eintragungsabsicht angenommen. Zudem habe der Kläger erst aus den Urteilsgründen erfahren, daß Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai bis November 1994 vorliegen, die seine Unterschrift tragen sollen. Er sei sich ganz sicher, daß er diese nicht unterschrieben habe und könne nicht ausschließen, daß die Unterschriften von dem Mitgesellschafter gefälscht worden seien. Auch dieser Sachverhalt hätte erörtert und aufgeklärt werden müssen.

II. 1. Mit der Rüge, das FG hätte den Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben und vertagen müssen, macht der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Verfahrensmangel muß gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet werden. Nach der Rechtsprechung des Senats muß der Kläger substantiiert darlegen, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902, und vom 6. März 1997 VII B 266/96, BFH/NV 1997, 430; ablehnend Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 14, m.w.N., und Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676 für den Fall, daß der gerügte Mangel deshalb den gesamten Streitstoff erfaßt, weil z.B. der Rechtsmittelführer gar nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte).

Solche Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift zu der Frage, aus welchen Gründen die Gesellschafter den Antrag auf Eintragung der GmbH in das Handelsregister so zögerlich behandelt, die ihnen bekanntgegebenen Eintragungshindernisse nicht beseitigt und die Eintragungsunterlagen nicht unverzüglich beigebracht haben, ebensowenig wie dazu, worauf konkret die Annahme des Klägers gründet, er habe die dem FG vorliegenden, mit seinem Namenszug versehenen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht selbst unterschrieben. Indes kann der Senat offenlassen, ob die Beschwerde aus diesem Grunde unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und aufgrund der Verhandlung entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung zur Gewährung der persönlichen Anhörung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung). In der Erkrankung eines persönlich geladenen Prozeßbeteiligten sieht die Rechtsprechung in der Regel einen erheblichen Grund für die Terminsverlegung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. August 1979 7 RAr 42/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1980, 253, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 26. Januar 1961 III B 289.59, Neue Juristische Wochenschrift 1961, 892). In der Ablehnung einer Terminsverlegung liegt jedoch dann regelmäßig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Beteiligte durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist (vgl. List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 80 FGO Rz. 12; BVerwG-Entscheidung vom 8. April 1963 VIII C 6.61, Deutsches Verwaltungsblatt 1963, 672). Im Streitfall konnte das FG zu Recht davon ausgehen, daß der Kläger, dessen persönliches Erscheinen zunächst angeordnet worden war, durch den Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten und daß dieser Bevollmächtigte auch ausreichend informiert war, um die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten, sofern ihre Beantwortung sich nicht aus dem Akteninhalt bereits ergeben hat. Das gilt um so mehr, als der Berichterstatter des FG den Kläger über seinen Prozeßbevollmächtigten mit detaillierter Fragestellung in mehreren Schreiben aufgefordert hat, zu den Hinderungsgründen für die Eintragung in das Handelsregister, zur Mitteilung der Handwerkskammer über die Verzögerungen bei Eintragung in die Handwerksrolle und zur Nichtvorlage der Versicherung über die freie Verfügbarkeit des Stammkapitals Erklärungen abzugeben.

2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht schlüssig erhoben. Hierzu bedarf es der Darlegung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel und der dazu gehörigen Beweisthemen, der genauen Fundstellen, in denen die Beweismittel oder Beweisthemen angeführt worden sind und des voraussichtlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme. Ferner ist auszuführen, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme bzw. Anhörung beruhen kann und daß die Nichterhebung von Beweisen vor dem FG rechtzeitig gerügt wurde oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr gerügt werden konnte (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1997 II B 117/96, BFH/NV 1998, 597). Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat nicht dargetan, was er im Falle seiner persönlichen Vernehmung zu der Frage, warum die Eintragungshindernisse nicht zeitnah behoben worden sind und die Eintragung der GmbH in das Handelsregister von den Gesellschaftern nicht vorangetrieben worden ist, hätte sagen wollen und in welcher Weise seine Aussage geeignet gewesen wäre, die Rechtsauffassung des FG zu erschüttern, das in der Nichtbeachtung der Aufforderung der Handwerkskammer, die Eintragungshindernisse zu beseitigen, und der Nichtvorlage des Nachweises über die freie Verfügbarkeit des Stammkapitals und schließlich in dem Ende Dezember 1994 gefaßten Entschluß, die Gesellschaft nicht eintragen zu lassen, sondern zu liquidieren, die fehlende Eintragungsabsicht gesehen hat. Konkrete Angaben, welche Tatsachen hierzu das FG hätte aufklären sollen, enthält die Beschwerdeschrift nicht.

3. Mit der Rüge, der Kläger habe erst aus den Urteilsgründen erfahren, daß von ihm unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai bis November 1994 vorliegen sollen, da hierüber weder ein Hinweis des Gerichts ergangen noch in der mündlichen Verhandlung gesprochen worden sei, macht der Kläger ebenfalls die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Rüge greift indes nicht durch. Zwar ist nach § 119 Nr. 3 FGO ein Urteil stets auf Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Es wird aber mit Recht allgemein angenommen, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in jedem Falle zur Zulassung der Revision führen muß, wenn die Entscheidung der Vorinstanz sich aus anderen Gründen als richtig erweist.

Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels zugelassen werden soll, sind in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu berücksichtigen, um im Interesse der Prozeßökonomie zu vermeiden, daß eine Revision zugelassen wird, von der ohnehin feststeht, daß sie im Ergebnis keinen Erfolg haben kann (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 35; BFH-Beschluß vom 5. Juni 1997 III B 296/95, BFH/NV 1998, 35, 36). Das gilt auch, wenn es sich um den Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, sofern dieser nur einzelne tatsächliche Feststellungen betrifft, auf die es in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht ankommt (vgl. dazu Gräber/ Ruban, a.a.O., § 126 Rz. 7, und BFH-Urteil vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208). Die Prüfung, ob sich das FG-Urteil trotz eines evtl. Verfahrensmangels aus anderen Gründen gemäß § 126 Abs. 4 FGO als richtig erweist, ist nach der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts vorzunehmen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722). Dementsprechend kann eine Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensverstoßes begehrt wird, keinen Erfolg haben, wenn die Klage aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann und der zugrundeliegende Sachverhalt eindeutig und nicht weiter aufklärungsbedürftig ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz. 7).

So liegt es hier. Die Entscheidung des FG erweist sich --auch ohne Berücksichtigung des vom FG festgestellten Sachverhalts der vom Kläger unterschriebenen Umsatzsteuervoranmeldungen-- im Ergebnis als zutreffend. Das FG hat angenommen, der Kläger und sein Mitgesellschafter hätten den Geschäftsbetrieb der GmbH einverständlich aufgenommen, was auch durch die vom Kläger abgegebenen, persönlich unterzeichneten Umsatzsteuervoranmeldungen nachgewiesen sei. Die einverständliche Geschäftsaufnahme ergibt sich indes auch ohne Rückgriff auf die angeblich vom Kläger nicht selbst unterschriebenen und nicht selbst abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen schon daraus, daß beide Gesellschafter zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführung bestellt waren und der Kläger zumindest der Geschäftsaufnahme durch den anderen Gesellschafter nicht widersprochen hat. Er hat vielmehr geduldet, daß die Gesellschaft Umsätze tätigte und Arbeitnehmer beschäftigte. Auch wenn der Mitgesellschafter die Gesellschaft quasi wie ein Alleinunternehmer geführt haben sollte, stünde dies der gesellschaftsrechtlichen Haftung des Klägers nicht entgegen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. April 1998 VII R 82/97, BFHE 185, 356, BStBl II 1998, 531, 533).

Der Kläger konnte sich --was offensichtlich ist-- zu den sachentscheidungserheblichen Tatsachen schriftsätzlich und durch seinen Prozeßvertreter in der mündlichen Verhandlung äußern. Soweit der Kläger sich zu der Frage, ob die seine Unterschrift tragenden Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich von ihm selbst unterschrieben worden sind, nicht äußern konnte, ist dies für die Entscheidung in der Sache unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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