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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.2001
Aktenzeichen: VII B 344/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (BGBl I 2000, 1757) nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum In-Kraft-Treten jenes Gesetzes geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilende Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO a.F. in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet ist.

Die Beschwerde beruft sich zunächst auf den angeblichen "Revisionsgrund", dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO "verstoße". Sofern sie damit geltend machen will, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. zuzulassen, weil das FG § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht beachtet habe, indem es Vorbringen der Beteiligten oder den Inhalt der ihm vorliegenden Akten bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen habe, und weil sein Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen könne, fehlt es indes an der Angabe von Tatsachen, aus denen sich ein solcher Verfahrensmangel und die Möglichkeit seiner Entscheidungserheblichkeit ergeben kann. Denn die Ausführungen der Beschwerdeschrift erschöpfen sich insofern in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des FG.

Auch im Übrigen greift der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt) die Entscheidung des FG lediglich mit Darlegungen an, die nach Art einer Berufungsbegründung die Unrichtigkeit der Entscheidung aufzeigen sollen, ohne dass seine Ausführungen in einem nachvollziehbaren Zusammenhang zu einem der in § 115 Abs. 2 FGO a.F. abschließend aufgeführten Gründe stünden, aus denen eine Revision zugelassen werden kann. Insbesondere ist der angebliche Verstoß des FG gegen die Rechtsgrundsätze für die Verteilung der materiellen Beweislast (Feststellungslast) kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F., sondern allenfalls ein materiell-rechtlicher Mangel der angegriffenen Entscheidung (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 17. Dezember 1999 VII B 83/99, BFH/NV 2000, 1068). Ferner stellt ein "Verstoß" des FG gegen höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. dar; eine Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift könnte vielmehr nur dann erfolgen, wenn das FG --was etwas anderes als ein bloßer "Verstoß" gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wäre-- seiner Entscheidung einen (abstrakten) Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der zu einem in der Rechtsprechung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch stünde. Irgendwelche Angaben, die dies zumindest möglich erscheinen lassen könnten, finden sich indes in der Beschwerdeschrift nicht.

Von einer eingehenderen Begründung sieht der beschließende Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. Er verweist insofern auf die ständige Rechtsprechung des BFH, in der die Voraussetzungen, unter denen eine Revision wegen eines Verfahrensmangels oder einer Divergenz zugelassen werden kann, hinreichend geklärt sind.



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