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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: VII B 359/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 6 Abs. 3
FGO § 6 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Kraftfahrzeuges, das er als LKW ansieht, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) jedoch nach dem für PKW's geltenden Satz der Kraftfahrzeugsteuer unterworfen hat. Das Finanzgericht (FG) hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das Fahrzeug sei ein werksseitig umgestalteter "Mini", dessen Vorderwagen mit dem PKW-Modell des Mini einschließlich der Motorisierung identisch sei. Das Heck sei jedoch gegenüber dem PKW-Modell verändert: Die gegenüber der PKW-Variante in der Form veränderte, kastenförmig gestaltete Karosserie sei 25 cm länger und enthalte einen seitlich verblechten Laderaum, der durch eine Hecktür zugänglich sei. Zwischen dem ca. 1,40 m langen Laderaumboden und den Sitzen für Fahrer und Beifahrer befinde sich eine 20 bis 30 cm hohe Trennwand. Seiner technischen Grundkonzeption nach (wie Fahrgestell, Motorisierung, technische Ausstattung) sei das Fahrzeug vollständig, in der Karosserieform im Wesentlichen mit dem PKW-Modell des Mini-Van identisch. Die im Heck bestehenden Abweichungen von der PKW-Variante seien nach dem Eindruck, den das Gericht aufgrund von Fotografien und der technischen Daten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gewonnen habe, nicht geeignet, die Einstufung des Fahrzeuges als PKW vorzunehmen. Zwar lägen Merkmale vor, die für eine LKW-Einstufung sprächen (geschlossener Kasten, ebene Ladefläche, die geringfügig größer ist, als der den Fahrgästen vorbehaltene Raum; lediglich zwei Sitzplätze). Allerdings führten diese Merkmale nicht zu einem deutlichen Überwiegen der Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung und ließen die Personenbeförderung nicht in den Hintergrund treten. Denn ein wesentliches und unverzichtbares Merkmal für die Einstufung als LKW sei das Vorhandensein einer vollständigen Abtrennung zwischen dem Lade- und Fahrgastraum, welche im Fahrzeug fehle. Bei dachhoher Beladung des Laderaums sei die niedrige Trennwand nicht geeignet, Fahrer und Beifahrer vor Verletzungen durch nach vorne fliegende Ladungsteile zu bewahren.

Aus diesen Gründen hat das FG die gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid des FA vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

1. Die Rechtssache hat, anders als die Beschwerde meint, keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob das Vorhandensein einer vollständigen Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum ein unverzichtbares Merkmal für die steuerliche Einstufung eines Fahrzeuges als LKW ist. Denn es könnte von dem angestrebten Revisionsverfahren nicht erwartet werden, dass in ihm diese Frage von dem beschließenden Senat geklärt wird. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich die Beschwerde ebenso wie das angefochtene Urteil beziehen, insbesondere dem Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99 (BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72), ist von den für die Einstufung eines Kfz als PKW oder LKW maßgeblichen Merkmalen von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges in der Regel keines alleinentscheidend, wenn auch manche von ihnen ein besonderes Gewicht haben. Dementsprechend hat das FG in dem angefochtenen Urteil die Merkmale von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges des Klägers gewürdigt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass dieses weitgehend, bis auf die Gestaltung des Hecks vollständig einem PKW entspricht. Diese im Übrigen in erster Linie dem Tatrichter obliegende und deshalb revisionsrechtlich nicht angreifbare Würdigung ist überzeugend und wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Das Urteil des FG beruht sodann sinngemäß auf der weiteren Überlegung, dass die eher einem LKW entsprechenden Merkmale des Fahrzeuges, nämlich eine gut die Hälfte der gesamten Nutzfläche einnehmende Ladefläche in einem (seitlich) geschlossenen Kasten, jene für die Zuordnung zum Typ des PKW sprechenden Merkmale nicht überwögen und die Eignung des Fahrzeuges zur Personenbeförderung nicht in den Hintergrund treten ließen. Auch dies ist überzeugend, als tatrichterliche Bewertung revisionsrechtlich nicht angreifbar und wird auch von der Beschwerde nicht angegriffen. Auch die dann folgende Überlegung des FG, für die Einstufung eines Fahrzeuges als LKW sei das Vorhandensein einer vollständigen Abtrennung zwischen dem Lade- und Fahrgastraum ein "wesentliches" Merkmal, ist zutreffend und entspricht den Ausführungen des Senats im vorgenannten Urteil in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72, in dem der Senat eine solche abgeschlossene Ladefläche als LKW-"typisch" bezeichnet hat.

Ob auch die hierüber hinausgehende weitere Rechtsansicht des FG, das Vorhandensein einer solchen Abtrennung zwischen Laderaum und Fahrgastraum sei ein "unverzichtbares" Merkmal für die Einstufung als LKW, zutrifft und sich mit dem vorgenannten Urteil des Senats in Einklang befindet, mag nicht zweifelsfrei erscheinen, wäre jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht zu klären, weil sie für das Urteil des FG --welches übrigens sonst die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hätte zulassen müssen-- nicht tragend ist; denn aus dem Gesamtzusammenhang der oben in den wesentlichen Grundzügen wiedergegebenen Entscheidungsgründe seines Urteils ergibt sich, dass es wegen des Überwiegens der für die Zuordnung zum Typ des PKW sprechenden Merkmale des Fahrzeuges des Klägers zu seinem Urteil auch dann gelangt wäre, wenn es eine Trennwand zwischen Fahrgast- und Laderaum nicht für "unverzichtbar" gehalten hätte. Jedenfalls aber müsste sein Urteil in einem künftigen Revisionsverfahren gemäß § 126 Abs. 4 FGO als im Ergebnis richtig bestätigt werden, weil es unbeschadet der Aufgabe des Tatrichters, eine zusammenfassende Würdigung und Bewertung der Merkmale eines Fahrzeuges vorzunehmen, ausgeschlossen erscheint, ein auf der Basis eines Kleinwagens mit PKW-typischer Bauart und Einrichtung durch geringfügige Modifikationen der Karosserie konstruiertes Fahrzeug, das weder der Größe noch der Zuladung nach für den Transport größerer Lasten geeignet ist, dafür auch nur eine gerade eben etwas größere als die für den Sitz bestimmte Fläche aufweist, kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW zu qualifizieren. Der beschließende Senat hätte daher, selbst wenn er die Ansicht des FG, dass eine Trennwand zwischen Laderaum und Fahrgastraum ein unverzichtbares Merkmal eines LKW sei, nicht teilen könnte, im angestrebten Revisionsverfahren keinen Anlass, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), damit dieses die Merkmale von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges des Klägers erneut würdigen könne.

2. Dass das Urteil des FG dementsprechend nicht, wie die Beschwerde offenbar meint, zu dem vorgenannten Urteil des Senats in Widerspruch steht und die Revision daher nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zugelassen werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung.

3. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, weil über die Sache der Einzelrichter nicht hätte entscheiden dürfen, wie die Beschwerde geltend macht. Hat der Senat einen Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 FGO), so kann eine Revision bzw. eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach § 6 Abs. 4 FGO grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, die Übertragungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen oder der Richter hätte den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 3 FGO auf den Senat zurückübertragen müssen (Beschluss des Senats vom 18. Januar 2000 VII R 2/99, BFH/NV 2000, 599). Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn die Übertragung oder der Verzicht auf eine Rückübertragung willkürlich war, bedarf keiner Erörterung. Denn weder musste der Senat der Sache bei seinem Übertragungsbeschluss in einer eine Übertragung an ein Mitglied ausschließenden Weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher rechtlicher Art oder grundsätzliche Bedeutung beimessen --welche die Sache, wie dargelegt, nicht hat--, noch musste sich für den Einzelrichter aufgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage die Notwendigkeit einer Rückübertragung auf den Senat ergeben, weil sich herausgestellt hat, dass jene Bewertung der Sache seitens des Senats unzutreffend war. Wenn das Gericht dies in der mündlichen Verhandlung anders gesehen haben sollte, wie die Beschwerde behauptet, könnte das nichts daran ändern, dass die von ihm richtig getroffene Entscheidung, von einer solchen Zurückverweisung abzusehen, zutreffend und mithin die Entscheidung durch den Einzelrichter nicht verfahrensfehlerhaft ist.

Ende der Entscheidung

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