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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: VII B 36/06
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Im März 1995 wurden die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1990 veranlagt und die Vermögensteuer wurde für die Jahre 1990 bis 1992 festgesetzt. Aufgrund einer im Jahr 2002 durchgeführten Prüfung schätzte das FA weiteres Vermögen der Kläger hinzu und änderte mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 die Steuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), indem es die Vermögensteuer für die Jahre 1990 bis 1992 auf einen höheren Betrag festsetzte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Im Februar 2003 beantragten die Kläger den Erlass eines Abrechnungsbescheids mit der Begründung, dass für die Veranlagungszeiträume bereits Festsetzungsverjährung eingetreten und der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen sei. Das FA lehnte den Antrag ab. Der Einspruch der Kläger und ihre auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids gerichtete Verpflichtungsklage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass ein Abrechnungsbescheid im Erhebungsverfahren, nicht aber im Veranlagungsverfahren erteilt werde. Mit einem Abrechnungsbescheid werde über die Verwirklichung des Zahlungsanspruchs, d.h. über das Schicksal, das der Zahlungsanspruch zeitlich nach der Festsetzung erfahren habe, entschieden. Maßgeblich sei insoweit allein die formelle, nicht jedoch die materielle Rechtslage. Einwände, die --wie im Streitfall-- gegen die Steuerfestsetzung selbst erhoben würden, könnten daher im Abrechnungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Die seitens der Kläger im Rahmen des Abrechnungsverfahrens begehrte Feststellung des Eintritts der Festsetzungsverjährung betreffe nicht das Steuererhebungs-, sondern das Steuerfestsetzungsverfahren. Der Einwand hätte durch Einspruch gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2002 geltend gemacht werden müssen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, welche sie sinngemäß auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützen. Das FG sei mit der angefochtenen Entscheidung von dem Senatsurteil vom 22. Juli 1986 VII R 10/82 (BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776) abgewichen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst u.a. auch die Fälle der sog. Divergenzrevision. Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht; vielmehr wendet sie sich im Kern lediglich gegen die vom FG vertretene Ansicht, dass über die Frage des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht im Abrechnungsverfahren entschieden werden könne. Soweit die Beschwerde ihre gegenteilige Ansicht durch die Ausführungen in dem genannten Senatsurteil in BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776, wonach der Abrechnungsbescheid die Feststellung zum Inhalt habe, ob (u.a.) eine Schuld bereits vor Eintritt der Zahlungsverpflichtung erloschen sei, bestätigt sieht, missversteht sie diese Ausführungen. Der Senat hat in demselben Urteil darauf hingewiesen, dass die Begründung der Zahlungsverpflichtung nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist, sondern vorausgesetzt wird und dass deshalb Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst erhoben werden, nicht im Abrechnungsverfahren geltend gemacht werden können. Von dieser Rechtsauffassung, die der Senat in späteren Entscheidungen wiederholt bestätigt hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46, und vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751), ist das FG im Streitfall ausgegangen. Ein Fall der Divergenz liegt daher nicht vor.

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