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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: VII B 361/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerbevollmächtigte wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Das FG sah die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigte als gegeben an, da über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet, sie zudem in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls von ihr nicht widerlegt worden sei. Die Klägerin habe hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen; sie habe eingeräumt, im Zeitpunkt des Widerrufs Steuerschulden von ... € bis ... € gehabt zu haben. Sie habe auch nichts für die Annahme vorgetragen, dass trotz des Vermögensverfalls Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien. Ihr Vortrag, sie verwalte keine Mandantengelder, reiche insoweit ebenso wenig aus wie ihre bekundete Absicht, künftig nicht mehr selbständig tätig zu sein. An dem Vermögensverfall der Klägerin, auf dessen Ursachen es nicht ankomme, habe sich auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Dieser bestehe nach wie vor und werde von der Klägerin im Grunde auch nicht bestritten. Ihre Steuerschulden seien auf ... € angestiegen, wovon das Finanzamt einen Betrag in Höhe von ... € zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Über weitere Schulden habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht, weshalb kein umfassendes Bild über ihre Vermögensverhältnisse habe gewonnen werden können. Die bekannten Steuerschulden reichten jedoch aus, den tatsächlichen Vermögensverfall weiterhin anzunehmen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1. Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung und innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).

Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht, da sie keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die ihrer Ansicht nach grundsätzlich klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist. Sie behauptet lediglich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, und vertritt die nicht näher begründete Ansicht, dass die Entscheidungen des BFH, auf welche das FG sich in seinem Urteil gestützt habe, zu korrigieren seien.

2. Gleiches gilt hinsichtlich des Zulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Die Beschwerde behauptet nur, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere, ohne hierfür Gründe zu nennen. Da die Beschwerde --wie bereits ausgeführt-- keine konkrete Rechtsfrage formuliert, ist die Erforderlichkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts nicht schlüssig dargetan. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bezeichnet die Beschwerde keine Entscheidung des BFH, von der das angefochtene Urteil des FG angeblich abweicht.

3. Auch ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht schlüssig dargelegt.

Zu ihrem Vorbringen, dass es sich bei dem Urteil des FG um ein Überraschungsurteil handele, trägt die Beschwerde lediglich vor, dass anlässlich eines Telefonats des Prozessbevollmächtigten mit einer Richterin von dieser der Eindruck vermittelt worden sei, dass die Angelegenheit offen sei. Gerade deshalb musste jedoch die Klägerin damit rechnen, dass das FG auch zu ihren Ungunsten entscheiden könnte. Dass sich das angefochtene Urteil auf Erwägungen stützt, mit denen sie nicht rechnen musste und zu denen sie sich nicht äußern konnte, wird hingegen von der Klägerin nicht behauptet. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Zu der Behauptung der Beschwerde, dass das FG Beweisangebote übergangen, insbesondere den in der mündlichen Verhandlung sistierten Ehemann der Klägerin nicht als Zeugen gehört habe, fehlt es an dem erforderlichen Vorbringen, wann gegenüber dem FG welche Beweisanträge gestellt und ob die Nichterhebung der Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist (vgl. Urteil des BFH vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Auch aus dem Sitzungsprotokoll des FG ergibt sich hierzu nichts.

Hinsichtlich einer etwaigen Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes auch ohne entsprechenden Antrag der Klägerin hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236). Hierzu trägt die Beschwerde jedoch nichts vor. Auf die von der Beschwerde behandelten Fragen, wie es zu der schwierigen finanziellen Situation der Klägerin und zu ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gekommen war, mit welchen Tätigkeiten die Klägerin beschäftigt war und ist und ob sie dabei Mandantengelder verwaltet, kam es nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG erkennbar nicht an.

4. Die Beschwerde macht im Grunde lediglich geltend, dass das FG die Tatsachen und die Angaben der Klägerin unzutreffend gewürdigt habe, und wendet sich damit gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Hinsichtlich des übrigen Beschwerdevorbringens sieht der Senat daher gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.

Ende der Entscheidung

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