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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.2001
Aktenzeichen: VII B 4/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO a.F. § 115 Abs. 2
FGO a.F. § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sich bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzministerium --FinMin--) 1998 der Steuerberaterprüfung unterzogen. Seine Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung wurden zunächst mit der Gesamtnote 4,16 bewertet; aufgrund vom Kläger hiergegen erhobener Einwendungen hat der Prüfungsausschuss jedoch im Verlauf des Klageverfahrens die Bewertung überprüft und die Gesamtnote auf 4,0 angehoben. Im mündlichen Teil der Prüfung wurden die Leistungen des Klägers fünfmal mit der Note 4,0, einmal mit der Note 5,0 und im letzten, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, Ministerialrat S, abgenommenen Teil der mündlichen Prüfung mit 5,5 bewertet. Daraus ergab sich auf der Grundlage der ursprünglichen Bewertung der schriftlichen Leistungen die Gesamtnote 4,25 und ergibt sich jetzt die Gesamtnote 4,17, so dass die Prüfung nicht bestanden ist.

Mit der gegen diese Prüfungsentscheidung erhobenen Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht, in dem von S abgenommenen Prüfungsteil habe das Prüfungsgespräch unter erheblichem Zeitdruck gestanden; dies sei dadurch sichtbar geworden, dass S zwischen einzelnen Prüfungsfragen den Kläger mit den Worten "weiter" bzw. "weiter, weiter" in hohem Maße verunsichert habe. Ferner sei die Bewertung der Leistungen des Klägers in diesem Prüfungsabschnitt rechtsfehlerhaft erfolgt. Dem Kläger sei eine Vielzahl von Einzelfragen gestellt worden, die er weitgehend auch beantwortet habe. Hierzu hatte der Kläger einen von ihm gefertigten Vermerk über den Prüfungsverlauf vorgelegt. Die Richtigkeit dieses Vermerks stellte er in das Zeugnis der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der vier Mitprüflinge.

Das Finanzgericht (FG) hat --u.a.-- über diese Behauptungen des Klägers durch Vernehmung der von ihm benannten zehn Zeugen Beweis zu erheben beschlossen. Das Beweisthema ist in diesem Beschluss wie folgt näher bezeichnet:

" ...

3. Das Prüfungsgespräch im Prüfungsabschnitt 'Bürgerliches Gesetzbuch' und 'Handelsgesetzbuch' habe unter erheblichem Zeitdruck gelitten. Dieses sei für ihn (den Kläger) dadurch sichtbar geworden, dass ihn der Vorsitzende zwischen den einzelnen Prüfungsfragen mit den Worten 'weiter' bzw. 'weiter, weiter' in hohem Maße verunsichert habe. Dennoch habe er die Fragen zur Vertretung, Geschäftsführung, Prokura und insbesondere den Neuerungen des Handelsrechtsreformgesetzes in einer zumindest durchschnittlichen Anforderungen genügenden Weise beantwortet."

In der mündlichen Verhandlung sind von dem FG acht Zeugen vernommen worden; zwei Mitprüflinge waren zu der Verhandlung nicht erschienen, nachdem sie mit den Beteiligten bekannt gegebenen Schreiben mitgeteilt hatten, an dem Verhandlungstag verhindert zu sein; einer der Zeugen hatte inzwischen eine Berufstätigkeit in Singapur aufgenommen. Nach der Vernehmung der übrigen acht Zeugen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt, er halte die Vernehmung der nicht erschienenen Zeugen deshalb für entbehrlich, weil auch die bisherige Beweisaufnahme gebiete, der Klage stattzugeben. Der Vertreter des FinMin erklärte die (weitere) Zeugenvernehmung für nicht erforderlich. Im Anschluss an diese Erklärungen haben die Beteiligten ihre Sachanträge gestellt und das Gericht den Beschluss verkündet, eine Entscheidung ergehe am Schluss der Sitzung. Hierauf wurde die mündliche Verhandlung geschlossen und später nach Wiederaufruf der Sache der Beschluss verkündet, dass der Beweisbeschluss hinsichtlich der nicht erschienenen Zeugen aufgehoben werde. Außerdem verkündete das Gericht das Urteil, dass die Klage abgewiesen werde.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der zunächst geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob die in § 28 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften festgelegte Bestehensgrenze von 4,15 mit höherrangigem Recht zu vereinbaren sei. Ferner wird gerügt, dass sich das FG in seinem Urteil mit den Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung der Klausur Buchführung und Bilanzwesen, bei der das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren nicht zu einer Änderung der Bewertung geführt hat, nicht auseinander gesetzt habe. Es habe die Ausführungen des FinMin zur Bewertung dieser Klausur zwar als sachlich und ausführlich bewertet und angemerkt, Bewertungsfehler seien nicht ersichtlich; eigenständige Rechtsausführungen, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglichten, fehlten jedoch.

Schließlich rügt die Beschwerde, dass das FG die beiden nicht erschienenen Zeugen nicht vernommen und den Beweisbeschluss insoweit aufgehoben habe. Angesichts der bei der Vernehmung des Zeugen S zutage getretenen Erinnerungslücken sei nicht ausgeschlossen, dass sich jene Zeugen besser als S und die anderen Prüfungsausschussmitglieder an den Verlauf der Prüfung erinnert hätten, zumal deren Verlauf in der Protokollierung des Klägers grundsätzlich auch von S eingeräumt worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugenvernehmung dem Gericht einen anderen Verlauf der Prüfung vermittelt hätte, was zur Folge hätte haben können, dass eine Verbesserung der Note auf 5,0 zwingend gewesen wäre, so dass die Prüfung insgesamt bestanden wäre.

II. Die nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (BGBl I 2000, 1757) nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum In-Kraft-Treten jenes Gesetzes geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilende Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Denn die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist inzwischen durch das Urteil des beschließenden Senats vom 6. März 2001 VII R 38/00 (BStBl II 2001, 370) geklärt. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 953/01 (NV) ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2001). Das Urteil des FG entspricht der in der Entscheidung des beschließenden Senats festgestellten Rechtslage.

2. Die Rüge, das FG habe dadurch einen Verfahrensfehler begangen, auf dem seine Entscheidung beruhen könne, dass es nicht näher auf die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausur Buchführung und Bilanzwesen eingegangen sei, ist nicht schlüssig erhoben. In der Beschwerdebegründung ist nicht näher angegeben, gegen welche dem Verfahrensrecht zuzurechnende Vorschrift das FG insoweit verstoßen haben sollte. Aus dem Vorbringen der Beschwerde hierzu ergibt sich auch nicht sinngemäß ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Dass das FG seine Entscheidung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens getroffen und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht etwa dadurch verletzt hat, dass es dessen Vorbringen zur Bewertung der Klausur Buchführung und Bilanzwesen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht dargelegt und wird von der Beschwerde auch nicht einmal behauptet; ein solcher Vorwurf wäre auch offensichtlich unbegründet. Eine oberflächliche oder sich gleichsam unbesehen auf die Seite eines der Beteiligten schlagende rechtliche und tatsächliche Würdigung der Streitsache durch ein Gericht stellt keinen Verfahrensmangel, sondern allenfalls einen materiell-rechtlichen Mangel seiner Entscheidung dar, der zwar bei einer zugelassenen Revision mangels für eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung ausreichender Darlegung der für die tatrichterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Grundlagen zu deren Aufhebung führen kann, nicht jedoch für sich genommen die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. rechtfertigt. Allenfalls kann sich ein solcher Mangel zu einem Fehlen der Entscheidungsgründe verdichten, welcher jedoch nach der FGO a.F. nicht mit der Beschwerde, sondern mit der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. zu rügen gewesen wäre und im Streitfall im Übrigen nicht vorläge.

3. Auch die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) greift nicht durch. Denn ein solcher Verfahrensmangel ist schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. ausreichend bezeichnet.

Wird wegen mangelnder Sachaufklärung die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begehrt, so ist in der Beschwerdeschrift u.a. genau anzugeben, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welches Ergebnis die von der Beschwerde vermissten Aufklärungsmaßnahmen voraussichtlich gehabt hätten und inwiefern die von dem FG bei einer weiteren Sachaufklärung gewonnenen Erkenntnisse zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Die hierzu in der Beschwerdebegründung gemachten Angaben sind aus folgenden Gründen unzureichend:

a) Das Beweisthema ist in der Beschwerdebegründung dahin bezeichnet, der Kläger habe "die Fragen zur Vertretung, Geschäftsführung, Prokura und insbesondere den Neuerungen des Handelsrechtsreformgesetzes in einer zumindest durchschnittlichen Anforderungen genügenden Weise beantwortet". Mit diesen Angaben ist nur das Ziel der Beweiserhebung umrissen; zu einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. genügenden genauen Bezeichnung des Beweisthemas wäre es aber erforderlich gewesen, die beweisbedürftigen Tatsachen zu bezeichnen, also genau anzugeben, auf welche Fragen der Kläger welche Antworten gegeben hat.

Daran ändert übrigens nichts, dass auch das FG in seinem Beweisbeschluss das Beweisthema insoweit nicht präziser bezeichnet hat. Abgesehen davon, dass etwaige Mängel eines gerichtlichen Beweisbeschlusses den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht von den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO befreien, war das Gericht den vorgenannten Anforderungen nicht unterworfen, konnte sich also in seinem sog. Beweisbeschluss darauf beschränken, statt einer Angabe des Beweisthemas das Ziel der Beweisaufnahme allgemein zu umreißen, ohne dadurch zwingende Verfahrensvorschriften zu verletzen oder befürchten zu müssen, seine Sachentscheidung werde deshalb beanstandet werden können.

Auch die (sinngemäße) Bezugnahme der Beschwerde auf das vom Kläger vorgelegte "entsprechende Prüfungsprotokoll" macht die Verfahrensrüge nicht in der von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. geforderten Weise schlüssig. Der beschließende Senat unterstellt zugunsten der Beschwerde, dass diese Bezugnahme zulässig und ungeachtet der fehlenden Angabe der Aktenstelle, an der sich dieses Protokoll findet --nämlich Bl. 90 ff. der Akte des FG--, ausreichend ist, um den Inhalt dieses Protokolls zum Gegenstand der Beschwerdebegründung zu machen.

Das Protokoll enthält Angaben dazu, was von S gefragt und was vom Kläger geantwortet sein soll. Es bezeichnet mithin Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Eine Beweiserhebung ist jedoch nur erforderlich, ein Beweisantrag des Beteiligten nur begründet und das Unterlassen einer Beweiserhebung nur verfahrensfehlerhaft, wenn solche Tatsachen auch streitig oder sonst einer Aufklärung von Amts wegen bedürftig sind. In welchem Umfang die aus dem Protokoll ersichtlichen Tatsachen streitig oder zweifelhaft sind, ist in der Beschwerdeschrift indes nicht dargelegt. Vielmehr geht die Beschwerde offenbar selbst davon aus, dass die Richtigkeit des Protokollvermerks --zumindest "grundsätzlich"-- nicht streitig ist, sondern auch von S eingeräumt werde. In der Tat hat dieser z.B. in dem von ihm unterzeichneten Schriftsatz des FinMin vom 28. Februar 2000 keinerlei Einwendungen gegen die Richtigkeit des vom Kläger vorgelegten Vermerks erhoben, sondern lediglich gerügt, dieser sei "unpräzise" und nicht geeignet, den Verlauf des Prüfungsgespräches nachzuzeichnen und die Schlussfolgerung zu tragen, es liege eine "Verletzung des Beurteilungsermessens" vor. Soweit in dem vorgenannten Schriftsatz weiter ausgeführt wird, der Kläger habe in dem fraglichen Teil der mündlichen Prüfung auf präzise gestellte Fragen entweder falsche oder ausweichende Antworten gegeben, ist weder in der Beschwerdebegründung näher dargelegt noch sonst ohne weiteres erkennbar, inwiefern diese zusammenfassende Bewertung erkennen lässt, dass das FinMin von Annahmen über den Prüfungsverlauf ausgeht, die mit den in dem vom Kläger vorgelegten Protokoll vermerkten Tatsachen unvereinbar sind.

Überdies ist weder dargelegt noch sonst nachvollziehbar, inwiefern das FG die von der Prüfungskommission für richtig gehaltene Bewertung der Leistungen des Klägers in dem letzten Teil der mündlichen Prüfung mit der Note 5,5 hätte von Rechts wegen beanstanden können, wenn es die Richtigkeit des Vermerks des Klägers über den Verlauf dieses Teils der Prüfung der Beurteilung zugrunde gelegt hätte.

b) Dass das FG dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt hätte, dass es vorgenannte Zeugen nicht zu der Frage vernommen hat, ob der letzte Teil der mündlichen Prüfung in einer als Verfahrensmangel zu wertenden Weise unter Zeitdruck gestanden hat und ob der Kläger durch den mehrfachen Einwurf "weiter" in unfairer Weise verunsichert worden ist, will die Beschwerde offenbar selbst nicht geltend machen. Eine diesbezügliche Rüge wäre jedenfalls, soweit es um den angeblichen Zeitdruck geht, mangels konkreter Bezeichnung des Beweisthemas, soweit es um den Einwurf "weiter" geht, zumindest deshalb nicht geeignet, zur Zulassung der Revision zu führen, weil das Urteil des FG insoweit jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist (§ 126 Abs. 4 FGO entsprechend). Denn auch wenn die Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrags des Klägers unterstellt wird, fehlte es offenkundig an einem Mangel des Prüfungsverfahrens. Bei verständiger Würdigung ist nämlich ein solcher Einwurf des Prüfers lediglich dahin zu verstehen, der Prüfling möge in seinen Ausführungen fortfahren bzw. zu einem nächsten Komplex übergehen oder er möge die ihm gestellten Fragen zügiger beantworten. Eine solche Aufforderung bzw. ein solcher Hinweis kann für sich genommen nicht als unfaire Prüfungspraxis beanstandet werden, selbst wenn der Kläger --möglicherweise, weil dieser bereits sein Scheitern in diesem Prüfungsabschnitt vorauszusehen meinte-- in einer für den Prüfer erkennbaren Weise (zusätzlich) verunsichert worden sein sollte. Dass die Einwürfe von S aufgrund der Verhaltensweise des Klägers in diesem Prüfungsabschnitt sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wären oder dass sie aufgrund der besonderen Umstände, unter denen sie vorgebracht worden sind, unangemessen und deshalb aus der Sicht des Gebotes der Prüfungsfairness zu beanstanden wären, dafür bietet das eigene Vorbringen des Klägers keinerlei Anhaltspunkte.

Da die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge schon aus den vorgenannten Gründen nicht zum Erfolg einer Zulassung der Revision führen kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Kläger sein Rügerecht verloren hat, weil er auf die Vernehmung der vorgenannten Zeugen verzichtet oder das Unterlassen ihrer Vernehmung nicht gerügt hat. Insofern genügt der Hinweis, dass die Durchführung der Beweisaufnahme im Ermessen des Tatrichters steht und dieser Beweise, deren Notwendigkeit sich ihm nicht aufdrängt, nur dann erheben muss, wenn dies von einem Beteiligten durch einen zulässigen und begründeten Beweisantrag verlangt wird. Das gilt auch dann, wenn das Gericht eine bestimmte Beweiserhebung bereits durch förmlichen Beweisbeschluss angeordnet hat; die Aufhebung eines solchen Beschlusses steht also grundsätzlich ebenso in seinem Ermessen wie dessen Erlass (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. März 1989 9 B 384.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 207). Einen Beweisantrag in dem vorgenannten Sinne, die beiden zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Zeugen zu vernehmen, hat der Kläger nicht gestellt, wie sich aus den obigen Ausführungen zur mangelhaften Bezeichnung des Beweisthemas in dem Vorbringen des Klägers ergibt. Auch wenn, wie der Beschwerde einzuräumen ist, die Einlassung des Vertreters des Klägers im Anschluss an die vom FG durchgeführte Beweisaufnahme, eine weitere Beweiserhebung sei nicht erforderlich, sinngemäß dahin zu verstehen war, eine weitere Beweiserhebung könne aus der Sicht des Klägers nur deshalb unterbleiben, weil das Gericht seiner Ansicht nach von der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptungen bereits überzeugt sein müsse, nicht aber als Verzicht auf weitere Beweismittel, stellt die nicht vollständige Durchführung des Beweisbeschlusses des FG deshalb keinen Verfahrensmangel dar. Der Kläger musste nach Lage der Dinge auch damit rechnen, dass das Gericht von der vollständigen Durchführung seines noch unerledigten Beweisbeschlusses absehen würde (vgl. dazu Beschluss des BVerwG vom 26. August 1980 3 B 15.80, Buchholz, a.a.O., Nr. 128). Denn nach dem Inhalt des Protokolls und den darin wiedergegebenen Äußerungen der Beteiligten zu dieser Frage ist davon auszugehen, dass dieses die Frage der Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aufgeworfen hat oder die Beteiligten zumindest erkennen mussten, dass sich dem Gericht diese Frage stellt. Sonst wäre es nicht verständlich gewesen, dass das Gericht die mündliche Verhandlung nicht vertagt, sondern den Beschluss verkündet hat, eine Entscheidung werde am Schluss der Sitzung verkündet werden, und dass es im Anschluss an diesen Beschluss die mündliche Verhandlung geschlossen hat.



Ende der Entscheidung

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