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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.1999
Aktenzeichen: VII B 41/99
Rechtsgebiete: VwZG, ZPO, FGO


Vorschriften:

VwZG § 5 Abs. 2
VwZG § 5 Abs. 1
VwZG § 5
ZPO § 198
ZPO § 212a
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als Gesellschafter einer Wohnungsbaugesellschaft für deren Umsatzsteuerschulden in Anspruch genommen. Die Gesellschaft hatte --einschließlich des Klägers-- drei Gesellschafter, die im Gesellschaftsvertrag als "Vollhafter" bezeichnet worden waren; darüber hinaus war an der Gesellschaft die X GmbH (X) als Treuhänder für eine größere Zahl von Kapitalanlegern beteiligt. Das FA hatte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 1993 --nachdem es vorher erklärt hatte, alle Anleger als Haftungsschuldner heranziehen zu wollen-- angekündigt, nur die vollhaftenden Gesellschafter in Haftung zu nehmen; denn für die Treugeber sei eine Haftung gesetzlich nicht vorgesehen.

Die gegen die Haftungsinanspruchnahme erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen und zur Begründung seines Urteils u.a. ausgeführt, der Haftungsbescheid sei nicht deshalb rechtswidrig, weil das FA sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt oder seine Ermessenserwägungen nicht dargestellt hätte. Denn der Kläger habe aufgrund der dem Haftungsbescheid vorangegangenen Schreiben des FA gewußt, daß nur die vollhaftenden Gesellschafter, nicht aber die X in Anspruch genommen werden sollten. Da er den Gesellschaftsvertrag gekannt habe, sei ihm auch bekannt oder zumindest ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die unterlassene Inanspruchnahme der X auf deren Sonderstellung als Gesellschaftertreuhänder ohne eigene Einlage, Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis und gesellschaftsvertragliche Vollhaftung beruhe. Deshalb habe das FA seine Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid nicht mehr darlegen müssen. Es komme hinzu, daß der Kläger selbst vor Erlaß des Haftungsbescheides mit Schreiben vom 16. Juni 1993 eingeräumt habe, dem Grunde nach für die Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft zu haften. Habe sich jedoch ein Haftungsschuldner mit seiner Inanspruchnahme einverstanden erklärt, könne er nicht geltend machen, der Haftungsbescheid sei wegen fehlerhafter Ausübung des Auswahlermessens und fehlender Darlegungen der Ermessenserwägungen rechtswidrig.

Dieses Urteil ist am 1. Oktober 1998 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zum Zwecke der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis abgesandt worden. Das abgegebene Empfangsbekenntnis trägt das Datum des 2. Oktober 1998.

Die wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil erhobene Beschwerde ist am 3. November 1998 bei dem FG eingegangen. Sie wird damit begründet, es sei nicht nachvollziehbar, wie man dem Kläger unterstellen könne, daß ihm die Ermessenserwägungen des FA bekannt sein mußten. Dies widerspreche dem vom FG selbst angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1985 I R 248/81 (BFHE 145, 175, BStBl II 1986, 178). Ferner meint die Beschwerde, aus dem Schreiben des Klägers an das FA ergebe sich lediglich, daß der Kläger nicht von vornherein habe ausschließen wollen, daß das FA mit seiner Auffassung im Recht sein könne, er hafte. Schließlich rügt der Kläger, das FG habe gegen mehrere --in der Beschwerdeschrift im einzelnen bezeichnete-- Entscheidungen des BFH verstoßen, deren Kernsatz sei, daß eine nicht begründete Ermessensentscheidung im Regelfall fehlerhaft ist.

Auf Hinweis des FG hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung eine Kopie seines Posteingangsbuches vorgelegt, nach der das Urteil bei ihm erst am 5. Oktober 1998 eingegangen ist. Er hat ferner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu im wesentlichen sinngemäß folgendes ausgeführt:

Das auf dem Postwege unter der Kanzleianschrift zugestellte Urteil des FG sei von seinem Bürogehilfen Y am 2. Oktober 1998 in Empfang genommen worden. Y wohne in dem Bürohaus und sei öfter auch nach Büroschluß noch tätig. Y sei wie das übrige Personal regelmäßig ausdrücklich angewiesen worden, den Posteingang eines jeden Tages vollständig vorzulegen und insbesondere auch Zustellungsnachweise nicht selbst zu unterzeichnen. Am 2. Oktober 1998 habe er jedoch in Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der zur damaligen Zeit in einem anderen Gebäude seinen Arbeitsraum gehabt habe, die Eingangspost geöffnet, das Empfangsbekenntnis mit dem Datum des 2. Oktober 1998 versehen und bei der Poststelle abgegeben. Erst am folgenden Montag, dem 5. Oktober 1998, habe er das Urteil dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt, wozu er sich --wie üblich-- in dessen Büro begeben habe. Dort werde das Posteingangsbuch geführt, in dem der Prozeßbevollmächtigte selbst den 5. Oktober 1998 als Empfangstag eingetragen habe.

Dazu hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine eidesstattliche Versicherung von Y vorgelegt, in welcher dieser Vortrag bestätigt wird.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist allerdings fristgerecht erhoben worden, der vom Kläger gestellte Wiedereinsetzungsantrag insofern gegenstandslos.

Wird nämlich ein Schriftstück --wie hier das Urteil des FG-- einem Steuerberater nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) in der Weise übermittelt, daß es ihm mittels gewöhnlicher Briefpost gegen Empfangsbekenntnis übersandt wird, so ist eine Zustellung mit dem bloßen Eingang der Post in der Kanzlei des Steuerberaters noch nicht ohne weiteres bewirkt. Die Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG ist ein Unterfall der Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG; die dort vorgesehenen Förmlichkeiten werden durch diese Vorschrift vereinfacht. Wie die Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG setzt jedoch die Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG voraus, daß das zuzustellende Schriftstück von dem Zustellungsadressaten entgegengenommen worden ist; die Zustellung ist also erst bewirkt, wenn der Zustellungsadressat von der Zustellung des Schriftstücks Kenntnis erhält und die Bereitschaft bekundet, das Schriftstück entgegenzunehmen (BFH-Beschluß vom 9. April 1987 V B 111/86, BFHE 149, 146, BStBl II 1987, 441; vgl. auch Senatsbeschluß vom 14. September 1998 VII B 135/98, BFH/NV 1999, 530). Ebenso wie in den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 198, § 212a) wird in § 5 Abs. 2 VwZG verlangt, daß das zuzustellende Schriftstück von dem als Zustellungsadressat bezeichneten Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege bzw. dem Steuerberater persönlich als zugestellt entgegengenommen wird; daß es in seine Kanzlei gelangt und dort von einem Büroangestellten entgegengenommen worden ist, genügt für eine wirksame Zustellung nicht (Beschluß des BFH vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 17. Mai 1979 2 C 1.79, BVerwGE 58, 107, und vom 25. Januar 1995 6 P 19.93, BVerwGE 97, 316; Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1981 IV b ZB 570/81, Versicherungsrecht 1982, 273; vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 57. Aufl. 1999, § 198 Rdnr. 5, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt oder Steuerberater einen Dritten (z.B. seinen Kanzleivorsteher) zur Entgegennahme von Zustellungen nach § 5 Abs. 2 VwZG ermächtigt und dieser das zugestellte Schriftstück durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses als zugestellt entgegennimmt (BFH-Urteil vom 20. Januar 1989 III R 91/85, BFH/NV 1989, 646).

Hier steht nach dem glaubhaften Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der eidesstattlichen Versicherung des Y fest, daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Entgegennahme von Schriftstücken i.S. des § 5 VwZG grundsätzlich selbst vorbehalten hatte, daß er damit insbesondere nicht seinen Büroangestellten Y beauftragt hatte, auch wenn Y gegen die ihm erteilte Anweisung, wie das FG festgestellt hat, nicht nur einmal verstoßen haben mag. Die Entgegennahme des Urteils des FG durch Y hat daher eine Zustellung des FG-Urteils noch nicht bewirkt und mithin die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt.

Das von Y ausgestellte Empfangsbekenntnis ändert daran schon deshalb nichts, weil feststeht, daß es unrichtig ist (BFH-Entscheidungen vom 20. August 1982 VIII R 58/82, BFHE 136, 348, BStBl II 1983, 63, und in BFH/NV 1989, 646; Beschluß des BVerwG vom 7. Oktober 1993 4 B 166.93, Buchholz, Sammel- und Nachschlagwerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 340, § 5 VwZG Nr. 14 = Neue Juristische Wochenschrift 1994, 535). Im übrigen ist zwar bei der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses, das den Nachweis für den Zustellungstag erbringt, eine Vertretung --auch durch eine selbst nicht postulationsfähige Person-- möglich (BFH-Urteile vom 26. August 1982 IV R 31/82, BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23, und vom 11. April 1990 I R 45/89, BFHE 160, 338, BStBl II 1990, 791). Der erkennende Senat ist jedoch davon überzeugt, daß das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zutrifft, daß Y nicht bevollmächtigt war, Empfangsbekenntnisse abzugeben.

2. Die Beschwerde ist indes gleichwohl unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Wird nämlich das Begehren, die Revision zuzulassen --wie hier-- auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützt, so ist nach der vorgenannten Vorschrift in der Beschwerdeschrift die Abweichung des Urteils des FG von einer Entscheidung des BFH zu bezeichnen. Dafür ist es erforderlich, einen in dem Urteil des FG aufgestellten Rechtssatz zu benennen oder aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe herauszuarbeiten und einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des BFH so gegenüberzustellen, daß die Unvereinbarkeit der beiden Rechtssätze erkennbar wird. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdeschrift ist nicht einmal hinreichend genau angegeben, von welchen Rechtssätzen das FG nach Ansicht der Beschwerde bei seiner Entscheidung ausgegangen ist; die Beschwerde rügt vielmehr im Kern lediglich, das FG habe dem Kläger eine Kenntnis von Ermessenserwägungen des FA unterstellt, die dieser nicht habe besitzen können, bzw. es habe ihm zu Unrecht entgegengehalten, er habe diese Ermessenserwägungen erkennen können, und ferner zu Unrecht angenommen, der Kläger habe sich mit seiner Haftungsinanspruchnahme "einverstanden erklärt". Diese Angriffe der Beschwerde zielen in Wahrheit auf die tatsächliche Würdigung des FG und sind deshalb nicht geeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO darzutun. Überdies ist aber auch nicht erkennbar, inwiefern das Urteil des FG von den in der Beschwerdeschrift angegebenen Entscheidungen des BFH in BFHE 145, 175, BStBl II 1986, 178, und vom 7. Dezember 1984 VI R 72/82 (BFHE 142, 494, BStBl II 1985, 170) abweichen sollte. Denn das FG hat sich auf diese Entscheidungen, wie die Beschwerde selbst darstellt, ausdrücklich bezogen und in ihnen aufgestellte Rechtssätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ob es diese Rechtssätze richtig verstanden und auf den Streitfall angewandt hat, ist eine Frage, welche, selbst wenn sie zu verneinen wäre, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen könnte.

Ende der Entscheidung

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