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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: VII B 5/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 104 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--), hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ein Schiffsausrüsterunternehmen, mit dem angefochtenen Steuerbescheid (vom 26. Mai 1995, Einspruchsentscheidung vom 6. April 1998) für Zoll und Tabaksteuer in Höhe von ... DM in Anspruch genommen, die auf Zigaretten ruhten, die die Klägerin am ... im Freihafen an einen anderen abgegeben hatte und deren Verbleib im Freihafen ungeklärt geblieben sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom ... abgewiesen, weil es die Voraussetzungen der Art. 205 Abs. 1 Unterabs. 1 und 205 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) i.V.m. § 21 des Tabaksteuergesetzes für gegeben hielt.

Mit ihrer Beschwerde, die die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt und mit der sie Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, wendet sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom ...

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, auf die es in der angefochtenen Entscheidung ankommt, hinreichend dargelegt noch einen Verfahrensfehler ausreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Grundsätzliche Bedeutung soll nach Auffassung der Klägerin den beiden angeblich noch nicht höchstrichterlich entschiedenen prozessrechtlichen Streitfragen "nicht ordnungsgemäße Ladung und eine zweifelhafte, u.U. greifbar gesetzwidrige Einzelrichterübertragung ohne vorherige Anhörung" zukommen, hinsichtlich derer die grundsätzliche Bedeutung "nach Auffassung der Klägerin eigentlich keiner weiteren Erläuterung" bedürfe. Abgesehen davon, dass es insoweit um Verfahrensfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geht, es im Übrigen an der klaren Formulierung bestimmter Rechtsfragen fehlt und die Beschwerde sich näherer Ausführungen darüber enthält, weshalb diesen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, ist die Beschwerde insoweit schon deshalb unzulässig, weil insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde fehlt. Würden sich nämlich die Vorwürfe der Klägerin insoweit als schlüssig erweisen, käme deswegen die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 FGO in Betracht. Das gilt auch für den Vorwurf der Klägerin, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der von ihr angezweifelten Rechtmäßigkeit der Ladung nicht ausreichend begründet (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO).

b) Hinsichtlich der von der Klägerin weiter aufgeworfenen Frage, "ob, bei dem besonderen Sachverhalt einer Anzeige der Klägerin bei den Zollbehörden und eines dadurch erst ermöglichten Aufgriffs einer Schmuggler-Bande der organisierten Kriminalität durch die Zollfahndung mit teilweise gefassten, geständigen Tätern, noch von einem Verschwinden von Waren im Freihafen i.S. von Art. 205 Abs. 1 Satz 2 ZK die Rede sein kann und ob der Schmuggleraufgriff dann nicht zumindest als befriedigende Erklärung i.S. von Art. 205 Abs. 1 Satz 2 ZK gewertet werden muss", fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Frage von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse, sondern um eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

2. Als Verfahrensfehler rügt die Klägerin die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und einen Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Soweit die Klägerin die Nichtberücksichtigung ihres nach der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 1998 eingegangenen Schriftsatzes vom 3. November 1998 unter dem Gesichtspunkt des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO rügen will, kann sie damit nicht durchdringen. Zwar konnte das Urteil, das im Streitfall durch Zustellung verkündet werden sollte (§ 104 Abs. 2 FGO) zumindest bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Urteilsformel einem der Beteiligten bekannt gegeben war, jederzeit durch das Gericht geändert werden (vgl. zum Meinungsstand Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 104 FGO Rdnr. 60). Im Hinblick auf das gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes bestehende Recht der Klägerin auf Gehör hätte bis zu diesem Zeitpunkt auch nachträgliches Vorbringen der Klägerin berücksichtigt werden müssen, soweit es nicht gemäß § 79b FGO ausgeschlossen worden ist. Die Klägerin hat jedoch nur allgemein gerügt, dass ihr Schriftsatz vom 3. November 1998 im Urteil nicht berücksichtigt wurde. Sie hat aber nicht konkret dargelegt, inwieweit das Urteil anders hätte ausfallen können, wenn das FG die Ausführungen in ihrem Schriftsatz berücksichtigt hätte, und inwieweit deshalb das Urteil auf der Nichtberücksichtigung dieser Ausführungen beruht.

Auch zur angeblichen Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG hat die Klägerin keine konkreten Tatsachen bezeichnet, aus denen sich eine solche Verletzung, die das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung hätte beeinflussen können, schlüssig ergibt. Soweit die Klägerin meinen sollte, das FG hätte den Sachverhalt von sich aus weiter aufklären müssen, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, weshalb sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl die Klägerin entsprechende Beweisanträge nicht gestellt hat, und zu welchem Ergebnis eine solche Beweisaufnahme geführt hätte. Sofern die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 3. November 1998 Beweisanträge zur Vernehmung bestimmter Zeugen gestellt hat und rügt, dass das FG diese nicht mehr berücksichtigt habe, hätte sie ebenfalls im Einzelnen ausführen müssen, welches Ergebnis die von ihr beantragten Zeugenvernehmungen wahrscheinlich gehabt hätte und inwieweit hierdurch das Urteil beeinflusst worden wäre.

Soweit die Klägerin meint, dass es für sie nicht ersichtlich sei, dass sich das FG mit den wesentlichen Details des Streitfalls gedanklich ernsthaft befasst habe, wird damit allerdings kein Verfahrensfehler, sondern ein materieller Fehler gerügt, der nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen kann.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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