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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: VII B 50/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2008 hat das Finanzgericht (FG) die als Prozessbevollmächtigte in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen den Beklagten (Finanzamt) aufgetretene Beschwerdeführerin, eine in einem anderen EG-Mitgliedstaat registrierte Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit Sitz in Y (UK) und Niederlassungen in zwei weiteren Mitgliedstaaten, als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen. In der Begründung bezog sich das FG u.a. auf die bereits in anderen Verfahren ausgesprochenen Zurückweisungen, die der Bundesfinanzhof (BFH) sämtlich bestätigt hat (Beschlüsse vom 22. Dezember 2006 VII B 165-167/06, BFH/NV 2007, 785; vom 8. März 2007 IX B 240/06, BFH/NV 2007, 1195; vom 12. März 2007 X B 179/05, BFH/NV 2007, 1197, und vom 28. Juni 2007 VII B 328/06, BFH/NV 2007, 1717).

Der gegen den Beschluss des FG eingelegten Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie geltend macht, eine richtlinienkonforme Auslegung der Grundfreiheit aus Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Ausgestaltung des Art. 6 Buchst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 255/22, sog. Qualifikations-Anerkennungsrichtlinie) und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG (ABlEU Nr. L 376/36, sog. Dienstleistungsrichtlinie) lasse eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht zu, und ferner ohne nähere Begründung auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 11. September 2007 C-76/05, BFH/NV 2008, Beilage 1, 5 ff. und C-318/05, BFH/NV 2008, Beilage 1, 14 ff., hinweist, half das FG nicht ab und legte sie dem BFH vor.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat die Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Der Senat hat dies bereits in der in BFH/NV 2007, 1717 veröffentlichten Entscheidung eingehend begründet.

Diese Ausführungen bedürfen weder im Hinblick auf die Qualifikations-Anerkennungsrichtlinie noch auf die Dienstleistungsrichtlinie der Überprüfung, noch geben die angeführten Entscheidungen des EuGH Anlass zu weiteren Darlegungen. Die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Titels II der Qualifikations-Anerkennungsrichtlinie gelten gemäß Art. 5 Abs. 2 nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, wobei der vorübergehende und gelegentliche Charakter im Einzelfall zu beurteilen ist. Im Streitfall ist das FG aber zu der vom BFH mehrfach bestätigten gegenteiligen Beurteilung gelangt, dass nämlich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Deutschland keine vorübergehende ist. Die Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie gilt nach Art. 17 Nr. 6 nicht für Angelegenheiten, die unter Titel II der Qualifikations-Anerkennungsrichtlinie fallen (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie: Die Richtlinie gilt nicht für den Bereich der Steuern).

Die in der Beschwerdebegründung angeführten EuGH-Urteile lassen keine Beziehung zum Streitfall erkennen. Sie betreffen das steuerliche Abzugsrecht für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten.

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