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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: VII B 67/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Ministerium der Finanzen --Ministerium--) an der Steuerberaterprüfung 2004 teilgenommen. Nach Bewertung seiner schriftlichen Arbeiten ergab sich die Gesamtnote 4,66, sodass das Ministerium dem Kläger mitgeteilt hat, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.

Der Kläger hat gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen zahlreiche Einwendungen und, da deren Prüfung im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren nicht zu dem von ihm gewünschten Erfolg geführt hat, Klage mit dem Begehren erhoben, das Ministerium zu verpflichten, ihn zur mündlichen Prüfung zuzulassen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung heißt es, unter Beachtung des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums sei die Bewertung der Klausuren des Klägers nicht zu beanstanden. Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürften zwar nicht als falsch bewertet werden; soweit die Richtigkeit und Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfragen nicht eindeutig bestimmbar ist, gebühre dem Prüfer jedoch ein Beurteilungsspielraum, der noch nicht dadurch überschritten werde, dass der Prüfer eine eben noch vertretbare Antwort nicht als richtig bewerte. Es unterliege mithin nicht der gerichtlichen Kontrolle, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation des Prüflings bewerte.

Die vom Kläger erhobenen Einwendungen liefen indes darauf hinaus, dass das Gericht überprüfen solle, ob nicht der eine oder andere in der Musterlösung für die Klausuren vorgesehene Punkt zu vergeben sei, weil Teile der dort vorgesehenen Lösung erbracht wurden. Eine sachgemäße Bewertung einer Prüfungsleistung könne sich jedoch darin nicht erschöpfen; sie müsse die Darstellung des Lösungswegs, dessen Systematik und Folgerichtigkeit, dessen Prägnanz und dergleichen in einem Vergleichsrahmen berücksichtigen; aufgrund einer Klage einzelner Kandidaten könne das Gericht daher nicht von den Prüfern als unzureichend bezeichnete Begründungen als ausreichend oder Teillösungen als vollständig bewerten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie wird zum einen darauf gestützt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage habe, "ob es der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation bei der Bewertung von Klausuren ... bewertet ...". Ferner begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; er meint dazu, das FG habe nicht zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen unterschieden und sei damit von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97 (BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93) sowie mehreren --in der Beschwerdeschrift im Einzelnen bezeichneten-- Entscheidungen der FG abgewichen.

Schließlich sei die Revision auch deshalb zuzulassen, weil die Entscheidung des FG wegen ihrer Einschränkung der Kontrolldichte bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen greifbar gesetzwidrig sei und auf einem Verfahrensmangel beruhe, da das FG die Bewertungsrügen des Klägers in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen habe.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist, wenn man von den erheblichen Mängeln ihrer Begründung absieht, in der das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig, d.h. ohne Weiteres nachvollziehbar hätte dargelegt werden müssen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), jedenfalls unbegründet, da keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

Das FG ist, wie die unter I. dieser Entscheidung wiedergegebenen Ausführungen deutlich zeigen, von einer Unterscheidung zwischen sog. Fachfragen --d.h. der Frage, ob der Prüfling in seiner Klausur etwas Richtiges oder zumindest Vertretbares geschrieben hat-- und Fragen der sog. prüfungsspezifischen Bewertung --d.h. wie die Leistung des Prüflings in der Noten- bzw. Punkteskala einzuordnen ist-- ausgegangen und hat diese Unterscheidung in der Einzelbegründung seines Urteils ohne erkennbaren oder gar von der Beschwerde schlüssig gerügten Rechtsfehler durchgehalten. Diese Unterscheidung zwischen Fachfragen und Fragen der prüfungsspezifischen Bewertung entspricht, wie in dieser Entscheidung keiner Wiederholung bedarf, der ständigen Rechtsprechung des BFH ebenso wie des Bundesverwaltungsgerichts. Obwohl danach eine abweichende Bewertung einer Prüfungsleistung aufgrund einer gerichtlichen Überprüfung nicht oder allenfalls in Ausnahmefällen eines krassen Missgriffs der Prüfer möglich ist, werden, wie ebenfalls in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, dadurch Grundrechte des Prüflings, insbesondere sein Recht auf Gleichbehandlung und Berufsfreiheit, anders als die Beschwerde offenbar meint, nicht verletzt. Die insofern bestehenden Kontrolldefizite des gerichtlichen Verfahrens werden vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in rechtsstaatlich ausreichender Weise dadurch kompensiert, dass der Prüfling gegen die Bewertung Einwendungen erheben kann und diese von den Prüfern in einem besonderen, verwaltungsinternen Verfahren zu "überdenken" sind, wovon der Kläger auch Gebrauch gemacht hat (vgl. schon BVerfG-Beschluss vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34).

Der beschließende Senat vermag den Ausführungen des Klägers keine Rechtsfrage zu entnehmen, die darüber hinaus grundsätzlicher Klärung bedürfte, die einer solchen zugänglich wäre und sich in dem Streitfall stellen würde.

Die Revision kann, anders als die Beschwerde meint, ebenso wenig nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen werden, weil das Urteil des FG von der Rechtsprechung des beschließenden Senats oder sonst in einer die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdenden Weise von der Rechtsauffassung anderer Gerichte abwiche. Denn eine solche Abweichung ist in der Beschwerdeschrift schon nicht schlüssig dargelegt, wofür erforderlich wäre, einen in der angefochtenen Entscheidung des FG aufgestellten Rechtssatz zu zitieren oder aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe herauszuarbeiten und diesem einen Rechtssatz gegenüberzustellen, der sich aus einer der von der Beschwerde angeführten anderen Gerichtsentscheidung ergibt, wobei die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes dabei erfordert, dass bei dieser Gegenüberstellung die Unvereinbarkeit der beiden (abstrakten, also nicht nur auf die Verhältnisse des Einzelfalls bezogenen) Rechtssätze klar erkennbar wird.

Daran fehlt es in der Beschwerdeschrift, wobei der beschließende Senat davon absehen kann, dies anhand der Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzustellen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO).

Dass das Urteil des FG auch nicht greifbar gesetzwidrig ist, bedarf nach den Darlegungen unter I. keiner weiteren Ausführung.

Es beruht aber auch nicht auf einem Verfahrensmangel, sodass die Revision auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zugelassen werden kann. Ein solcher Verfahrensmangel ist schon nicht schlüssig dargelegt, weil in den Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht deutlich wird, inwiefern sich aus der in diesem Zusammenhang allein maßgeblichen rechtlichen Sicht des FG die Notwendigkeit einer näheren Auseinandersetzung mit den --in der Beschwerdeschrift im Übrigen nur durch eine allgemeine und grundsätzlich unzulässige Bezugnahme bezeichneten-- Bewertungsrügen ergeben musste.

Ende der Entscheidung

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