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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: VII B 69/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 74
FGO § 134
ZPO § 578 Abs. 2
ZPO § 590
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom ... die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Bescheid des seinerzeit dafür zuständig gewesenen Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem es die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen hat, als unbegründet abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2002 erhob der Kläger beim FG Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen das Urteil des FG. Das FG trennte das Verfahren hinsichtlich der Wiederaufnahmegründe mit Beschluss vom ... ab und setzte die Verhandlung und Entscheidung darüber mit dem angefochtenen Beschluss bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BFH über die an diesen mit Beschluss vom ... verwiesene Nichtigkeitsklage gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus. Inzwischen hat der BFH die Sache durch Beschluss vom ... an das FG zurückverwiesen.

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Aussetzungsbeschluss. Er meint, die nach § 578 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgeschriebene Aussetzung der Verhandlung und Entscheidung über die Wiederaufnahmeklage hindere das FG nicht daran, den beantragten Zwischenbeschluss nach § 590 ZPO zu erlassen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

§ 578 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 134 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, schreibt bei gleichzeitiger Erhebung der Nichtigkeits- und der Restitutionsklage zwingend vor, dass die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen ist. Die Vorschrift des § 590 ZPO ändert daran nichts; sie kommt vielmehr erst zum Zuge, wenn eine Entscheidung über einen der mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage geltend gemachten Anfechtungsgründe ansteht. Hinsichtlich der Restitutionsklage ist dies erst der Fall, nachdem das FG über die Nichtigkeitsklage --insoweit ist das Verfahren wieder an dieses zurückverwiesen worden-- entschieden hat.

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