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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: VII B 74/99
Rechtsgebiete: GKG, BFHEntlG


Vorschriften:

GKG § 8
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

In dem Verfahren 17 K 262/89 KV vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf wegen Nichtbescheidung und Amtspflichtverletzung sowie Schadensersatzforderung haben mündliche Verhandlungen am 26. Mai 1998 (wegen gleichgelagerter Streitfälle der Mutter des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers --Antragsteller--, in denen er als deren Bevollmächtigter aufgetreten ist) und am 17. August 1998 stattgefunden, die am 17. August 1998 zu einem klageabweisenden Urteil geführt haben. Mit Schriftsätzen vom 26. August 1998 hat der Antragsteller alle drei an der Entscheidung mitwirkenden Richter des Senats des FG wegen Befangenheit abgelehnt und gleichzeitig einen Antrag nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gestellt. Der Befangenheitsantrag wurde in vollständig anderer Besetzung des Senats --also ohne Mitwirkung der drei als befangen abgelehnten Richter-- am 3. März 1999 abgelehnt.

Gegen den ablehnenden Beschluß richtet sich die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt dies auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Richterablehnungsgesuchs (allgemein dazu vgl. BFH-Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439, und Beschluß vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217).

Der Antragsteller unterliegt diesem Vertretungszwang, da er selbst nicht zu dem genannten Personenkreis gehört. In der Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Beschlusses ist er auf den Vertretungszwang hingewiesen worden. Da sich der Antragsteller bei der Einlegung der Beschwerde nicht durch einen Angehörigen der genannten Berufsgruppen hat vertreten lassen, ist seine Beschwerde unzulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48).

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