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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2009
Aktenzeichen: VII B 77/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Oberfinanzdirektion (OFD), deren Zuständigkeit inzwischen auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) übergegangen ist, erteilte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im August 2007 eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der sie modifizierte Plasmide aus Kulturen von Mikroorganismen in die Unterpos. 2934 99 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und nicht, wie von der Klägerin vorgeschlagen, in die Unterpos. 3002 90 90 KN einreihte.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es urteilte, die OFD habe die Plasmide zu Recht in die Unterpos. 2934 99 90 KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 1 291/1) eingereiht, weil es sich nach dem Antrag der Klägerin um ringförmige, von Bakterien vermehrte Desoxyribonukleinsäuren (DNS), also um Nukleinsäuren, handele. Nach dem Wortlaut der Pos. 2934, insbesondere dem englischen und französischen, die den Plural verwendeten, seien sämtliche Arten von Nucleinsäuren dieser Position zuzuweisen. Unerheblich sei, dass es sich bei dem Plasmid um eine besondere Art von Nucleinsäure mit der Eigenschaft der Selbsterzeugung handele, weil in den Vorschriften zu dieser Position auf das Herstellungsverfahren nicht Bezug genommen werde. Eine Einreihung in die Pos. 3002 KN komme nicht in Betracht, weil es sich bei den Plasmiden nicht um Kulturen von Mikroorganismen handele, sie vielmehr nur aus solchen gewonnen würden. Anders als in der Pos. 3002 KN vorausgesetzt enthielten die Plasmide kein Nährmedium, es handele sich vielmehr um isolierte DNS in Pulverform.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begründet.

II.

Die Beschwerde ist bei Zweifeln an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen schlüssigen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO jedenfalls unbegründet.

Geht es --wie im Streitfall-- allein darum, ob die Zollverwaltung die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht hat oder ob die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers die richtige ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01 (BFHE 198, 242) ausgeführt hat, der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu. Hat das FG die Tarifauffassung der Zollverwaltung bestätigt, muss der Beschwerdeführer unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) Zweifel an dieser Einreihung der Ware erwecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor der Tarifauffassung der Zollverwaltung gegeben werden könnte.

Derartige Zweifel begründet das Beschwerdevorbringen indes nicht.

a)

Sofern das Vorbringen, "im Gegensatz zu Nucleinsäuren liegen Plasmide immer ringförmig vor und sind durch ihre speziellen genetischen Steuerelemente in der Lage, sich auf andere Bakterien zu übertragen und hierdurch selbst zu vermehren", so zu verstehen sein sollte, dass die Plasmide keine Nucleinsäuren sein sollen, steht dem die entgegengesetzte Feststellung des FG entgegen. Diese wäre für das Revisionsgericht bindend, da die Klägerin insoweit keine Verfahrensrüge erhoben hat (§ 118 Abs. 2 FGO).

b)

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht klärungsbedürftig, "ob die speziellen Eigenschaften und Merkmale im Vergleich zu anderen Nukleinsäuren und ihre Erzeugung aus Kulturen von Mikroorganismen die Einreihung der Plasmide als ähnliches Erzeugnis zu Kulturen von Mikroorganismen in die Pos. 3002 KN begründet". Vielmehr ist nach den Feststellungen des FG davon auszugehen, dass es sich bei den Plasmiden nicht um Kulturen von Mikroorganismen oder diesen ähnliche Erzeugnisse i.S. der Pos. 3002 KN handelt. Abgesehen davon, dass die Klägerin den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt, indem sie lediglich ihre Auffassung von der zutreffenden Einreihung derjenigen des FG gegenüberstellt, ohne diese unter Heranziehung ggf. vorhandener Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) zu untermauern, kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht, weil die Tarifauffassung des FG zutrifft. Das FG hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei den Plasmiden nicht um Kulturen von Mikroorganismen handelt, sondern dass sie nur aus solchen gewonnen werden. Der Argumentation der Klägerin, dass aus dem Begriff "ähnliche Erzeugnisse" zu schließen sei, dass darunter Plasmide fallen, weil sie Erzeugnisse aus Kulturen von Mikroorganismen sind, kann nicht gefolgt werden. Kulturen aus Mikroorganismen sind in der Unterpos. 3002 90 50 KN unter der Überschrift "Pharmazeutische Erzeugnisse" des Kap. 30 KN genannt. Die Formulierung "ähnliche Erzeugnisse" findet sich in der Überschrift zur Pos. 3002 KN im letzten Satzteil: "Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefe) und ähnliche Erzeugnisse". Bezogen auf die in der Unterpos. 3002 90 50 KN genannten Kulturen von Mikroorganismen können ähnliche Erzeugnisse nur solche wie Kulturen von Mikroorganismen sein, nicht aber Erzeugnisse aus Kulturen von Mikroorganismen. Da die Plasmide nach den Feststellungen des FG eine besondere Art von Nucleinsäuren sind, die sich in Kulturen von Mikroorganismen lediglich vermehren, scheidet ihre Einreihung in die Pos. 3002 KN aus.

Ende der Entscheidung

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